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Moses
02.08.07, 16:41
Verlautbarungen der Krone:

AGENDA 1510:

I. Vom Reiche: Gültig ab: 1492

a) Das Königreich Frankreich ist die Schutzmacht aller Franzosen und der
französischen Kultur in Europa und der Welt.
Eine Eroberung, Vasallisierung oder Annektion eines sich auf die
französische Tradition und Kultur berufenden Herrschers ist ein direkter
Angriff auf die frz. Krone selbst.
b) Die Herrschergeschlechter der Bretagne, Savoyens und Lorraines stehen
damit unmittelbar unter dem Schutze der frz. Krone.
c) Der König von Spanien wird aufgefordert Schritte und Wege in Gang zu
setzten die zu einer weitgehenden Selbstverwaltung der französischen
Mehrheit in dem von Spanien kontrollierten Landstrich um Roussillion führen
oder den Landstrich in frz. Besitz überzuführen.
Der König von England wird aufgefordert selbige Maßnahmen mit der frz.
Mehrheit in Calais in die Wege zu leiten.

II. Von der Religion: Gültig ab: 1492

a) Der katholische Glaube und die heilige katholische Kirche ist die einzig
wahre in Frankreich zugelassene Religion.
b) Angehörige anderer Religionen wie Judentum, orthodoxe Kirche und Islam
dürfen keinerlei öffentliche Ämter ausführen. Sie dürfen weiterhin keinerlei
Land in Frankreich erwerben. Die Ausführung eines Handwerks oder Berufs
ist ihnen nur mit Sondergenehmigung gestattet. Die Unschuldsvermutung
bei Gerichtsfällen ist für sie nicht gültig. Der Beweis der Unschuld muss von
ihnen selbst erbracht werden nicht der Beweis der Schuld durch den Kläger.

III. Von der Marine: Gültig ab: 1492

a) Die Stärke der frz. Hochseeflotte soll immer mindestens 1/3 der englischen
oder der spanischen oder der portugiesischen Flotte betragen, je nachdem
welches Land über die Stärkste Hochseeflotte verfügt.
b) Kampfdoktrin der Hochseeflotte ist der Schutz der frz. Kanal und
Atlantikküste sowie der im Atlantik, dem Kanal oder der Nord- und Ostsee
kreuzenden Handelsflotte

c) Die Stärke der frz. Mittelmeerflotte soll immer mindestens 1/4 der
venezianischen oder der osmanischen Flotte betragen, je nachdem welches
Land über die stärkste Galeerenflotte verfügt.
d) Die Kampfdoktrin der Mittelmeerflotte ist der Schutz der frz.
Mittelmeerprovinzen und die Schutz der im Mittelmeer kreuzenden
Handelsflotte.

e) Die Kampfkraft der frz. Seestreitkräfte darf nie schlechter als eine Stufe der
derzeit führenden Seemacht sein, verglichen mit den von Jaques Marquis
de Caux festgelegten CRT Tabellen.

IV. Vom Heere: Gültig ab: 1492

a) Das frz. Heer soll in Friedenszeiten immer mindestens 75% der Sollstärke
besitzen.
b) Die Zusammensetzung soll aus mindestens 75% Kavallerie und maximal 15%
Infanterie und Mineureinheiten bestehen.
c) Das frz. Heer muss immer in der Lage sein die stärkste Landmacht plus
einen Verbündeten in einem Defensivkrieg auf frz. Boden besiegen zu
können.
d) Die Kampfdoktrin des frz. Heeres besteht im Schutz der territorialen
Grenzen Frankreichs, dem Schutz der frz. Kultur und den Schutz der mit
Frankreich verbündeten Staaten sowie dem Schutze der frz. Interessen in
Europa.

e) Die Kampfkraft des frz. Heeres darf nie schlechter als die der derzeit
führenden Landmacht sein, verglichen mit den von Louis Duc de Nivernais
festgelegten CRT Tabellen.

V. Vom Handel: Gültig ab: 1492

a) Keinem fremden Lande ist es gestattet in einem von Frankreich
kontrolliertem Handelszentrum mehr Händler zu platzieren als 5. Frankreich
müssen immer mindestens 5 Händlerplätze zur Verfügung stehen.
b) Die Errichtung eines Monopols in frz. Handelszentren ist nur nach
ausdrücklicher Genehmigung der Krone gestattet. Französische Monopole in
eigenen Handelszentren dürfen nicht angegriffen werden.
c) Zuwiderhandlung wird je nach schwere des Falles mit einer Abmahnung,
Geldstrafe, Handelsverbot oder Krieg bestraft.

d) Die Effektivität des frz. Handels muss immer mindestens halb so gut sein
wie die der derzeit führenden Handelsmacht, verglichen mit den von Karl
Comte de Avignon festgelegten Handelsstufen.

gez.
anno domini 1492
Charles VIII
König von Frankreich