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Société de commerce mondial
Welthandelskompanie
Membres fondateurs
(Gründungsmitglieder/Vetorechtnationen)
Republik Frankreich
XXX
Partenaire
(Gesellschafter)
XXX
Constitution commerciale
(Handelsverfassung)
Paragraphe un
Das Ziel der Welthandelskompanie ist es die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und deren Rechte und Ansprüche ggf. mit weitreichenden Maßnahmen, angefangen bei Handelsboykotten bis hin zu Embargos, durchzusetzen. Politisches und diplomatisches Fehlverhalten, als auch Vertragsbrüche jeder Art fallen hierbei ebenso unter diese Schutzfunktion, wie ggf. gesondert zu erörternde Vorfälle. Die einzelnen Mitglieder der Société de commerce mondial bleiben hierbei in politischer und diplomatischer Hinsicht vollkommen autark.
Paragraphe deux
Die Gründungsmitglieder haben wie die Gesellschafter bei sämtlichen Entscheidungen der Welthandelskompanie eine Stimme, verfügen jedoch zusätzlich über ein Vetorecht welches jederzeit eingelegt werden kann. Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Gesellschaftern erfolgt mit einer einfachen 3/4 Mehrheit, sämtliche Anträge bezüglich der Verhängung oder Aufhebung einzelner oder mehrerer Schutzmaßnahmen mit einer einfachen Mehrheit, wobei auch hier stets das Vetorecht zur Geltung kommen kann.
Paragraphe trois
Schutzmaßnahmen
Handelsboykott => mit dem Beschluss einer Verhängung eines Handelsboykotts über eines oder mehrere Länder verpflichten sich alle Mitglieder der Welthandelskompanie dazu, sämtliche wirtschaftliche Beziehungen zu dem/den betroffenen Nation(en) zu unterlassen. Eine Ausnahme bilden hierbei bestehende Vertragswerke, welche gesondert erörtert werden.
Handelsembargo => mit dem Beschluss einer Verhängung eines Handelsembargos über eines oder mehrere Länder verpflichteten sich alle Mitglieder der Welthandelkompanie dazu, sämtliche wirtschaftliche Beziehungen zu dem/den betroffenen Nation(en) zu unterlassen. Ferner wird jedweder Handel mit diesen Ländern von Seiten Dritter nicht gut geheißen und die Aufrechterhaltung des Embargos jedwede Mittel eingesetzt (Kriegsmarine, Armee ect.).
Paragraphe quatre
Jedwede außerhalb der Welthandelskompanie angesiedelten Organisationen und einzelne Nationen dürfen jederzeit vor der Welthandelskompanie vorstellig werden und ihren Standpunkte vortragen. Ein Recht auf Berücksichtigung dieser Anträge und Ausführungen in den Entscheidungen der Welthandelskompanie besteht jedoch nicht und wird ungebührliches Auftreten mit Redeverbot geahndet.
Paragraphe cinq
Sollten Schutzmaßnahmen gegen einen Gesellschafter notwendig werden, verliert dieser für die Dauer dieser Maßnahmen sein Stimmrecht in der Welthandelskompanie und somit auch die Protektion durch deren Instanzen.
Paragraphe six
Jedwede Aktionen - egal ob wirtschaftlicher oder militärischer Natur - um verhängte Maßnahmen der Welthandelskompanie zu stören oder gar zu unterbinden werden als kriegerischer Akt angesehen und können zu entsprechenden Reaktionen durch die Mitgliedsstaaten der Welthandelskompanie führen.
Aufnahmeliste
Antragsteller
XXX
Die Société de commerce mondial ist der Versuch, den Welthandel zwar reglementiert, aber weitestgehend frei gestaltbar ablaufen zu lassen und somit allzu große Blockbildung zu vermeiden.
Willkommen sind alle Länder!!!
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