Opthalamia
01.07.06, 14:12
Vertrag zur Abgrenzung von Interessen und Kerngebieten zwischen der Republik Vendedig und der Kaiserlich und Königlichen Monarchie Österreich:
§ 1 Kerngebiete
Jeder der unterzeichnenden Nationen verpflichtet sich die Kerngebiete der anderen Nation zu achten und diese niemals vom anderen einzufordern.
a) Istrien zählt nur als Kerngebiet von Venedig
§ 2 Gottfriedensbereiche
Um den Gottfrieden zwischen den Unterzeichnern zu gewährleisten wird vereinbart, das
1. die Venedische Republik keinerlei langfristigen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf deutschen, tschechischen, slovakischen und ungarischen Provinzen erstrecken, abschließt.
2. die Österreichische Monarschie keinerlei langfristen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf italienischen und griechischen Provinzen mit Ausnahme des Papststaates, abschließt.
§ 3 Verzicht zugunsten des Vertragspartners
Die beiden unterzeichnenden Nationen verpflichten sich auf folgende Forderungen stets zu verzichten:
1. Venedig verzichtet gegenüber Österreich auf jede potenzielle Gebietsforderung auf deutsche, tschechische, slovakische und ungarische Provinzen
2. Österreich verzichtet gegenüber Venedig auf jede potenzielle Gebietsforderung auf italienische und griechische Provinzen.
Sie verpflichten sich im Interesse des Göttlichen Friedens Provinzen aus 1. und 2. bereitwillig, ggf. gegen eine geringfügige Entschädigung, an den Vertragspartner zu übereignen.
1. Sollte über die Höhe der Entschädung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet ein Rat aus allen anderen katholischen Nation über deren Höhe.
§ 4 Ehrhaftigkeit
Beide Vertragspartner verurteilen Kriege, die aufgrund dieses Vertrages zu keinerlei Langgewinn führen können, als unehrenhaft. Sie verpflichten sich niemals einen solchen Krieg zu beginnen. Bündnisverpflichtungen sind hiermit nicht eingeschlossen, wohl aber Kriegserklärungen von einer der unterzeichnenden Nationen gegen ein Land aus der Allianz der anderen Nation.
§ 5 Gültigkeit
Dieser Vertrag ist ab sofort und auch für alle nachfolgenden Herrscher der beiden Nationen bis zur Aufhebung gültig.
§ 6 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten im beiderseitigen Einvernehmen sofort gekündigt werden.
2. Der Vertrag kann durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden. In diesem Fall ist er noch für den Rest des laufenden Jahres und 10 weitere Jahre gültig.
§ 7 Beide Vertragspartner bitten den Papst und die gesamte katholische Allianz diesen Vertrag als Gottes Wille untergeordnet anzuerkennen und zu heflen, ihn einzuhalten.
§ 8 Sinnhaftigkeit
Sollte einer der Vertragsklauseln mißverständlich, Fehlerbehaftet oder durch eine Rechtsänderung anders ausgelegt werden, sind alle anderen Klauseln weiterhin gültig. Die entsprechende Vertragsklausel ist im Zweifel so auszulegen, wie dieser Vertrag ursprünglich gemeint war.
Ratifiziert
Der Doge Optha, Venedig zum 01.01.1492
§ 1 Kerngebiete
Jeder der unterzeichnenden Nationen verpflichtet sich die Kerngebiete der anderen Nation zu achten und diese niemals vom anderen einzufordern.
a) Istrien zählt nur als Kerngebiet von Venedig
§ 2 Gottfriedensbereiche
Um den Gottfrieden zwischen den Unterzeichnern zu gewährleisten wird vereinbart, das
1. die Venedische Republik keinerlei langfristigen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf deutschen, tschechischen, slovakischen und ungarischen Provinzen erstrecken, abschließt.
2. die Österreichische Monarschie keinerlei langfristen Verträge mit Nationen die sich ausschließlich auf italienischen und griechischen Provinzen mit Ausnahme des Papststaates, abschließt.
§ 3 Verzicht zugunsten des Vertragspartners
Die beiden unterzeichnenden Nationen verpflichten sich auf folgende Forderungen stets zu verzichten:
1. Venedig verzichtet gegenüber Österreich auf jede potenzielle Gebietsforderung auf deutsche, tschechische, slovakische und ungarische Provinzen
2. Österreich verzichtet gegenüber Venedig auf jede potenzielle Gebietsforderung auf italienische und griechische Provinzen.
Sie verpflichten sich im Interesse des Göttlichen Friedens Provinzen aus 1. und 2. bereitwillig, ggf. gegen eine geringfügige Entschädigung, an den Vertragspartner zu übereignen.
1. Sollte über die Höhe der Entschädung keine Einigung erzielt werden, so entscheidet ein Rat aus allen anderen katholischen Nation über deren Höhe.
§ 4 Ehrhaftigkeit
Beide Vertragspartner verurteilen Kriege, die aufgrund dieses Vertrages zu keinerlei Langgewinn führen können, als unehrenhaft. Sie verpflichten sich niemals einen solchen Krieg zu beginnen. Bündnisverpflichtungen sind hiermit nicht eingeschlossen, wohl aber Kriegserklärungen von einer der unterzeichnenden Nationen gegen ein Land aus der Allianz der anderen Nation.
§ 5 Gültigkeit
Dieser Vertrag ist ab sofort und auch für alle nachfolgenden Herrscher der beiden Nationen bis zur Aufhebung gültig.
§ 6 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten im beiderseitigen Einvernehmen sofort gekündigt werden.
2. Der Vertrag kann durch einseitige Willenserklärung gekündigt werden. In diesem Fall ist er noch für den Rest des laufenden Jahres und 10 weitere Jahre gültig.
§ 7 Beide Vertragspartner bitten den Papst und die gesamte katholische Allianz diesen Vertrag als Gottes Wille untergeordnet anzuerkennen und zu heflen, ihn einzuhalten.
§ 8 Sinnhaftigkeit
Sollte einer der Vertragsklauseln mißverständlich, Fehlerbehaftet oder durch eine Rechtsänderung anders ausgelegt werden, sind alle anderen Klauseln weiterhin gültig. Die entsprechende Vertragsklausel ist im Zweifel so auszulegen, wie dieser Vertrag ursprünglich gemeint war.
Ratifiziert
Der Doge Optha, Venedig zum 01.01.1492