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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : RP: Internationale Verträge,Konferenzen,Diplomatie



Silkow
06.06.06, 16:24
Hier werden die öffentlich bekannten Verträge, Allianzen, Kriegserklärungen etc. gepostet.

General Wallenstein
06.06.06, 17:09
Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Polen und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen August II., Kurfürst von Sachsen und König von Polen, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Pakt beginnt im November 1700 (0) und erstreckt sich einschließlich bis April 1701 (5).
2. Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien dazu keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen.
3. Beiden Vertragsparteien steht zu jedem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des Vertrages das Recht zu, die jeweils andere Seite um eine Verlängerung des Paktes zu ersuchen. Bei beiseitigem Einverständnis wird der Pakt dann entsprechend der ausgehandelten Zeitspanne verlängert.


[X] König August II. von Polen
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Admiral Yamamoto
06.06.06, 17:55
Vertraglichkeit

Königreich Polen - Osmanisches Reich

August II. "der Starken", König von Polen und Kurfürst von Sachsen, und Sultan Mustafa II., Herrscher des Osmanischen Reiches, verpflichten sich durch Unterzeichnung zur Einhaltung eines Nichtangriffspaktes.

Der Nichtangrifspakt unterliegt folgenden Bestimmungen:

1. Die Dauer des Paktes wurde von November 1700 bis April 1701

bestimmt und bekräftigt
2. Der Nichtangriffspakt kann nach Ablauf der Frist mit der Zustimmung beider

Staaten auf eine neu festgelegte Dauer verlängert werden
3. Beiden Staaten ist es untersagt während der Zeit des Paktes das jeweils

andere Land in irgendeiner Art anzugreifen, plündern, annektieren, etc.


Sultan Mustafa II.

König August II.

Luitpold
07.06.06, 22:29
Vertrag über die gegenseitige Neutralität im gegenwärtigen Kriege




Präambel

Seine Majestät König Philipp V. von Spanien und der Doge der Republik Venedig Alvise Mocenigo II. erklären feierlich:

Durch Gottes unergründliche Wege wurden weite Teile Europas in verheerenden Krieg gestürzt. Um das Blutvergießen zu mildern und der Menchheit die Schrecken des Krieges zu nehmen, erklären sich die unterzeichnenden Parteien zu folgender Übereinkunft bereit:


Artikel I: Das Königreich Spanien (im Folgenden "Spanien" genannt) und die Republik Venedig (im Folgenden "Venedig" genannt) achten die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen Staates. keine Provinz des Vertragspartners darf geplündert oder besetzt werden.

Artikel II: Besetzt Spanien im Laufe der Kampfhandlungen Provinzen einer dritten Macht, so dürfen diese Provinzen von den Truppen Venedigs weder geplündert noch besetzt werden. Sollten Truppen von venedig diese Provinzen durchqueren wollen, so ersucht Venedig Spanien zuvor um Erlaubnis.

Artikel III: Spanien und Venedig enthalten sich jeden Angriffs auf die Truppen des Vertragspartners. Diese Bestimmung gilt auch für die Seestreitkräfte.

Artikel IV: Für den Fall unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Vertrages werden Konsultationen auf mindestens ministerieller Ebene durchgeführt. Beide Vertragspartner verpflichten sich zu umgehender und umfassender Bearbeitung.

Artikel V: Die Dauer des Vertrages wird auf 12 Monate festgesetzt. Beiden Vertragspartnern ist es möglich, vor Ablauf der 12 Monate den Vertrag zu verlängern. Die neue Vertragsdauer ist Verhandlungssache.



gezeichnet

Philipp, König von Spanien


Alvise Mocenigo, Doge der Republik Venedig

Imperativ
12.06.06, 10:53
Kriegserklärung


Herzog Eberhard Ludwig, Souverän des Herzogtum Württemberg, erklärt hiermit den geächteten Fürsten zu Bayern und Köln gemäß der Reichacht des Kaisers den Kriege.

Admiral Yamamoto
12.06.06, 11:43
Kriegserklärung

Das Osmanische Reich, geführt und geleitet von Sultan Mustafa II., erklärt hiermit dem Fürstentum Walachei, geführt und geleitet von Constantin Brancoveanu, den Krieg!

Der Kriegszustand zwischen unserer beider Länder ist unumgänglich geworden, nachdem Truppen der Walachei an den Grenzen Stellung bezogen hatten!
Um einem Angriff auf den geheiligten Boden des Osmanischen Reiches zuvorzukommen, erteilte der Sultan seinen Generälen den Befehl zum Angriff!

Möge der Krieg kurz und siegreich für die glorreiche Nation des Osmanischesn Reiches sein!

Neoderich
12.06.06, 12:26
Kriegserklärung

Die Kurpfalz erklärt hiermit feierlich gemäß der Reichsacht durch den Kaiser den Landen von Köln und Bayern, als auch deren Verbündeten, Frankreich und Spanien, den Krieg.

Silkow
12.06.06, 13:46
Kriegserklärung

Das Fürstentum Moldau erklärt hiermit dem Osmanischen Reich den Krieg!
Nachdem es vor einigen Jahren vor Wien auf seine gierigen Finger geschlagen wurde, versucht es sich nun auf Kosten seiner scheinbar ungefährlicheren Nachbarn zu vergrößern.
Wie einst in den Zeiten Stephans des Großen werden die Christen Moldawiens die raubgierigen Verbreiter des falschen Glaubens dahin zurücktreiben, wo sie hergekommen sind!

gez. Constantin Duca, Domnitor Moldawiens,
designierter Athleta Christi


http://mitglied.lycos.de/chsiemer/wappen/europa/wappen/Moldau1834-5.JPG

Canaris
12.06.06, 15:26
Kriegserklärung

Wir, Herzog Viktor Amadeus II., Souverän des Herzogtum Savoyens, Fürst des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, erklären hiermit den geächteten Fürsten zu Bayern und Köln gemäß der Reichacht des Kaisers den Kriege.

Des weiteren erklären wir dem Königreich Frankreich und dem ursupierten Spanien als treuer Bundesgenosse Ihrer Majestät den Kriegszustand.

Trajan
13.06.06, 21:30
Vertrag zwischen dem Kurfürstentum Pfalz und dem Herzogtum Würzburg/Franken


Grenzachtungsabkommen

§ 1 Beide Parteien erkennen den momentanen Grenzverlauf zwischen beider Länder uneingeschränkt an.
§ 1a Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen wird versucht als erstes diese auf diplomatischem Wege zu lösen.
§ 1b Sollte es jedoch nicht möglich sein, werden keine weiteren Parteien in den Konflikt mit einbezogen da es alleine ein Problem zwischen dem Kurfürstentum Pfalz und dem Herzogtum Würzburg/Franken darstellt.


Beistandpakt

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§ 1b Durch Truppenkontingente
§ 1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschsrechte
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 5000 Gulden festgesetzt ist.



Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und läuft so lange bis er von einer derer aufgekündigt wird.



Würzburg, den 11.11.1700


Die Unterzeichneten Parteien


Für das Kurfürstentum Pfalz
Kurfürst Johann Wilhelm aus dem Hause Wittelsbach

Für das Herzogtum Würzburg/Franken
Fürstbischof
Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths

General Wallenstein
15.06.06, 00:16
Vertraglichkeit
...zwischen der Republik Venedig und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Alvise Mocenigo, Doge von Venedig, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Nichtangriffspakt tritt mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) in Kraft.
2. Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu keinerlei Territorien und Gebiete des jeweils anderen zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinerlei militärischen Handlungen, ob zu Lande oder zur See vorzunehmen.
4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinem Dritten Durchmarschrechte oder sonstige Aufenthaltsgenehmigungen für dessen Truppen zu gewähren, insofern sich besagter Dritter im Kriegszustand mit dem jeweils anderen Vertragspartner befindet.
5. Der Nichtangriffspakt ist zeitlich nicht definiert und läuft somit unbegrenzt, wobei hierbei den beiden Vertragspartnern ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zugestanden wird.


[X] Doge Alvise Mocenigo von Venedig
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

General Wallenstein
15.06.06, 11:41
Vertraglichkeit
...zwischen dem Herzogtum Würzburg und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Johann Phillip von Greiffenclau-Vollraths, Fürstbischof von Würzburg, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Beistandspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Pakt beginnt im Dezember 1700 (1) und erstreckt sich auf einen undefinierten Zeitraum bis auf Widerruf.
2. Bezüglich besagten Widerrufs ist es beiden Vertragspartnern jederzeit erlaubt, den Pakt ohne Nennung von Gründung, jedoch mit Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufzukündigen.
3. Während des Bestehens des Paktes verpflichten sich beide Vertragsparteien dazu keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen, oder diese gegenüber Dritten in irgendeiner Art und Weise zu unterstützen, oder zu fördern.
4. Im Beistandsfalle, welcher sich jedoch nur auf einen Angriff eines Dritten gegen einen der beiden Vertragspartner und keinesfalls auch auf eröffnende Angriffe des jeweils anderen Vertragspartners bezieht, verpflichten sich die Vertragspartner dazu, sich ohne jedwede Einschränkungen beizustehen.
5. Während der Dauer des Paktes gewährt der Fürstbischof Johann Phillip von Greiffenclau-Vollraths den Heeren Kaiser Leopold I. von Österreich uneingeschränkte Durchmarschrechte durch seine Lande. Im Kriegsfalle nach obigen Bedingungen, gewährt auch Kaiser Leopold I. von Österreich den Heeren des Fürstbischof Johann Phillip von Greiffenclau-Vollraths volle Durchmarschrechte durch seine Lande.


[X] Fürstbischof Johann Phillip von Greiffenclau-Vollraths von Würzburg
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

General Wallenstein
15.06.06, 14:43
Vertraglichkeit
...zwischen dem Fürstentum der Walachei und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Constantin Brancoveanu, Fürst der Walachei, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung die Erhebung des besagten Fürstentum der Walachei zum Protektorat des Kaiserreich Österreich mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Das Kaiserreich Österreich unterstellt das Fürstentum der Walachei mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) seinem Protektorat.
2. Das Kaiserreich Österreich garantiert somit seinem Protektorat, dem Fürstentum der Walachei dessen vollständige Souveränität und gewährt diesem ferner seinen Schutz gegenüber jedweden Aggressoren.
3. Im Austausch hierfür erkennt das Fürstentum der Walachei das Protektorat des Kaiserreich Österreich an und verpflichtet sich hierbei zur Erfüllung der vertraglich nicht weiter ausgeführten Bedingungen auf Ehrenwort seines Herrschers, des Fürsten Constantin Brancoveanu.
4. Sollte einer der beiden Vertragspartner gemäß seiner Verpflichtungen Wortbrüchig werden, erlischt das Protektorat über das Fürstentum der Walachei umgehend.
5. Das Protektorat ist zeitlich nicht begrenzt.


[X] Fürst Constantin Brancoveanu der Walachei
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Balduin v.Bouillon
15.06.06, 15:35
Hiermit bestätigen Ludwig XIV., König von Frankreich, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Friedensvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Das Königreich Frankreich und das Kaiserreich Österreich unterzeichnen in Einvernehmlichkeit mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) einen Waffenstillstand. Dieser gilt auch für die österreichischen Waffenbrüder der Kurpfalz, des Herzogtum Württemberg, als auch dem Herzogtum von Savoyen.
2. Mit in Krafttreten des Friedensvertrages zwischen dem Königreich Spanien und dem Kaiserreich Österreich geht besagter Waffenstillstand automatisch in einen Friedensvertrag zwischen dem Königreich Frankreich und dem Kaiserreich Österreich über, welcher ebenso für besagte österreichische Waffenbrüder verbindlich ist.
3. Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu keinerlei territorialen Ansprüche gegen den jeweils anderen, als auch keinerlei finanziellen Forderungen zu erheben.
4. Das Königreich Frankreich verpflichtet sich hierzu sich künftig aus den Angelegenheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation herauszuhalten und erkennt die volle Gerichtsbarkeit Kaiser Leopold I. von Österreich über die Fürsten und Gebiete von Köln und Bayern an.
5. Sollte der Friedensvertrag zwischen dem Königreich Spanien und dem Kaiserreich Österreich aus welchen Gründen auch immer nicht zustande kommen, ist sowohl der Waffen-, als auch der Friedensvertrag zwischen dem Königreich Frankreich und dem Kaiserreich Österreich als hinfällig zu erachten.


[X] König Ludwig XIV. von Frankreich
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Canaris
15.06.06, 16:07
Vertraglichkeit
...zwischen der Republik Venedig und dem Herzogtum Savoyen.


Hiermit bestätigen Alvise Mocenigo II., Doge der Republik Venedig, sowie Viktor Amadeus II., Herzog von Savoyen und Fürst des Heiligen Römischen Reiches, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Pakt beginnt im September 1700 und erstreckt sich einschließlich bis September 1701.
2. Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien dazu keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen.
3. Beiden Vertragsparteien steht zu jedem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des Vertrages das Recht zu, die jeweils andere Seite um eine Verlängerung des Paktes zu ersuchen. Bei beiseitigem Einverständnis wird der Pakt dann entsprechend der ausgehandelten Zeitspanne verlängert.


[x] Doge Alvise Mocenigo II.
[x] Herzog Vikor Amadeus II.

Angus MacNeill
15.06.06, 16:42
Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Spanien und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Phillip V., König von Spanien, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Friedensvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich unterzeichnen in Einvernehmlichkeit mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) einen Friedensvertrag unter nachfolgenden Bedingungen, welcher sich gleichsam auch auf die österreichischen Waffenbrüder der Kurpfalz, des Herzogtum Württemberg, als auch des Herzogtum von Savoyen erstreckt.
2. Mit in Krafttreten des Friedensvertrages zwischen dem Königreich Spanien und dem Kaiserreich Österreich anerkennt das Hause Habsburg die Thronansprüche König Philipp V. von Spanien offiziell und verzichtet fortan auf jedwede weiteren Thronansprüche.
3. Im Gegenzuge fallen die ´Spanischen Niederlande´ - die Provinzen Luxemburg, Brabant und Flandern - unwiderruflich an das Kaiserreich Österreich, als auch die Provinz der Lombardei ebenso unwiderruflich an das Herzogtum von Savoyen. Aus letzterer Provinz erhalten die dortigen spanischen Truppen freien Abzug.
4. Das Königreich Spanien verpflichtet sich ferner sich künftig aus den Angelegenheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation herauszuhalten und erkennt die volle Gerichtsbarkeit Kaiser Leopold I. von Österreich über die Fürsten und Gebiete von Köln und Bayern an.
5. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich verpflichten sich abschließend ferner dazu, sich aus jedweden Kriegen der jeweils anderen Vertragspartner, welche zu deren offensichtlichen Ungunsten ausfallen herauszuhalten - dies gilt sowohl militärisch, als auch finanziell oder politisch. Diese Vereinbarung gilt zunächst, beginnend im Dezember 1700 (1) bis einschließlich November 1701 (12) und kann danach mit beidseitigem Einverständnis beliebig verlängert werden.


[X] König Philipp V. von Spanien
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Hesse
15.06.06, 20:11
Vertrag zur Deutschen Union


zwischen dem Kurfürstentum Hessen-Kassel, dem Kurfürstentum Württemberg, dem Kurfürstentum Hannover und dem Herzogtum Mecklenburg



Gegenstand des Vertrages:

Abschnitt 1: Anerkennung und Garantie der Grenzen

Abschnitt 2: Militärischer Bündnisfall

Abschnitt 3: Politische Zusammenarbeit




Abschnitt 1: Anerkennung und Garantie der Grenzen:

Art. 1

Die unterzeichnenden Parteien erkennen den momentanen Grenzverlauf der unterzeichnenden Staaten ohne Einschränkung an.


Art. 2

Die unterzeichnenden Parteien garantieren gegenseitig den momentanen Grenzverlauf und die uneingeschränkte Souveränität.



Abschnitt 2. Militärischer Bündnisfall

Art. 3

Der militärische Bündnisfall tritt ein, wenn eine Dritte Partei die Souveränität der unterzeichnenden Parteien bedroht. Die Feststellung dieses Bündnisfalles findet im Verfahren nach Art. 4 statt.


Art. 4

Das Verfahren zur Feststellung des Bündnisfalles ist wie folgt geregelt:

a. Die bedrohte unterzeichnende Parteien hat bei den anderen Parteien einen Antrag auf Feststellung des Bündnisfalles zu stellen.

b. Dieser Antrag ist von den unterzeichnenden Parteien umgehend zu prüfen und innerhalb des Monats der Antragsstellung hat eine Zustimmung oder eine Ablehnung des Bündnisfalles zu erfolgen.

c. Hat eine einfache Mehrheit der unterzeichnenden Parteien der Feststellung des Bündnisfalles zugestimmt, so gilt der Bündnisfall als eingetreten und alle unterzeichnenden Parteien haben entsprechend Art. 5 zu handeln.

d. Der Bündnisfall gilt so dann erst wieder als aufgehoben, wenn eine einfache Mehrheit der unterzeichnenden Parteien für eine Aufhebung stimmt.


Art. 5

a. Tritt der militärische Bündnisfall ein, so haben alle unterzeichnenden Parteien die Pflicht, ihre Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Bestand der bedrohten Partei zu sichern.

b. Die Möglichkeiten können sowohl militärischer, ökonomischer als auch politischer Natur sein.

c. Durchmarschrechte sind generell auch in Friedenszeiten zu gewähren und werden mit Unterzeichnung dieses Vertrages für alle unterzeichnenden Parteien gewährt.

d. Die Pflicht aller unterzeichnenden Parteien ist es, beim Ehrenworte alle Möglichkeiten einzusetzen, die notwendig sind. Wird wissentlich eine Möglichkeit unterlassen und dadurch der Bestand der bedrohten Partei gefährdet, so ist dieser Vertrag hinfällig und der Wortbrüchige gilt mit allen Mitteln zu bestrafen.

e. Der militärische Bündnisfall tritt nicht in Kraft, wenn sich eine unterzeichnende Partei bereits bei Unterzeichnung dieses Vertrages in einem Kriegszustand befindet. Auch die aus einem solchen schon existierenden Kriegszustand entwickelten Zustände lösen nicht unbedingt den Bündnisfall aus, es sei es wird der Bündnisfall nach Art. 4 festgestellt.



Abschnitt 3: Politische Zusammenarbeit

Art. 6

Alle unterzeichnenden Parteien haben in dauerndem diplomatischem Kontakt zu stehen.


Art. 7

Bevor man drastische diplomatische Entscheidung trifft, hat man die anderen unterzeichnenden Parteien zu informieren. Drastische Entscheidungen sind etwa Kriegserklärungen, Waffenstillstandsvereinbarungen, Erhalt von Subsidien durch Dritte oder Bündnisvereinbarungen.


Art. 8

Sämtliche Informationen im Rahmen des diplomatischen Austausches unterliegen beim Ehrenworte der Unterzeichner und deren Erben der Geheimhaltung. Verstößt einer der unterzeichnenden Parteien gegen diesen Grundsatz, ist entsprechend Art. 5d zu bestrafen.


Art. 9

a. Bei Disputen zwischen den unterzeichnenden Parteien, wie über Grenzverläufe, Titel oder Ansprüche, ist eine diplomatische Lösung zu finden.

b. Kann keine diplomatische Lösung gefunden werden, so ist die Einsetzung eines neutralen Schlichters, auf den sich beide Parteien einigen, möglich.

c. Ist kein Schlichter zu finden oder akzeptiert eine Seite keine Schlichtung, dann kann ein militärischer Waffengang die Streitigkeit entscheiden, bei dem keine dritte Partei oder keine andere unterzeichnende Partei Hilfe leistet.


Art. 10

Generell setzt sich diese Union das Ziel, eine gemeinsame diplomatische Auffassung gegenüber Dritten zu vertreten, die dem Wohle aller Deutschen dient. Dabei gilt es die Anhänger des protestantischen Glaubens besonders zu schützen. Die Souveränität der unterzeichnenden Parteien hat dabei besondere Bedeutung.


Art. 11

a.Diese Union kann bei Zustimmung der unterzeichnenden Parteien jederzeit um neue Parteien erweitert werden. Es genügt dabei eine einfache Mehrheit der unterzeichnenden Parteien. Dabei besitzt jede unterzeichnende Partei ein Vetorecht.
Setzt eine unterzeichnende Partei das Vetorecht ein, so wird die Aufnahme der neuen Partei um einen Monat ausgesetzt. In dieser Zeit können Bedenken zur Aufnahme der neuen Partei vorgetragen werden. Danach erfolgt eine erneute Abstimmung, nach der kein Veto mehr eingelegt werden kann.
Ebenso kann die Union jede unterzeichnende Partei mit einer einfachen Mehrheit ausschließen.

b. Bei einem freiwilligen Austritt aus der Union hat eine Ankündigung zum Austritt mit einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen. In dieser Zeit verpflichtet sich die betreffende Partei beim Ehrenworte keinerlei Handlungen gegen andere Unionsmitglieder vorzunehmen. Damit soll der Schutz der Unionsmitglieder gewährleistet werden.


At. 12

Jegliche Verträge die mit Dritten geschlossen werden, stehen immer hinter Verträgen oder Grundsätzen dieser Union zurück. Etwa hat man im Bündnisfall der Union entsprechend seinen Pflichten gegenüber Unionsmitgliedern zu folgen. Die Übereinkünfte mit Dritten haben demgegenüber zurückzustehen.


Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung der Parteien in Kraft. Er verliert seinen Bestand, wenn die Parteien ihn gemeinsam aufkündigen oder er durch einen vertraglichen Umstand hinfällig wird.


Kassel, den 20.05.1701


Die unterzeichneten Parteien


Für das Kurfürstentum Hessen-Kassel

Kurfürst Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Württemberg

Kurfürst Eberhard Ludwig von Württemberg

Für das Kurfürstentum Hannover

Kurfürst Georg I. von Hannover

Für das Herzogtum Mecklenburg

Herzog Karl Leopold von Mecklenburg-Schwerin

the general
16.06.06, 02:21
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Bayern und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Maximilian II. Emanuel, Kurfürst von Bayern, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Aussöhnungsvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Vertrag welcher als Grundlage der Aussöhnung zwischen den Vertragspartnern dient, beginnt im Dezember 1700 (1) und endet mit Erfüllung der darin festgelegten Vertragspunkte und der Zustimmung des Kaiser Leopold I. von Österreich mit einem völligen Status Quo anno Oktober 1700 zwischen den Vertragspartnern.

2. Mit Inkrafttreten des besagten Aussöhnungsvertrages sagt sich das Kurfürstentum Bayern vollständig, unmittelbar und unwiderruflich von jedweden Vertraglichkeiten gegenüber dem Königreich Frankreich, dem Kurfürstentum Köln und dem Königreich Spanien los. Ferner erkennt der Kurfürst von Bayern vollständig sein Fehlverhalten gegenüber dem Römischen Kaiser und dem Heiligen Römischen Reich an und leistet neuerlich und unwiderruflich den Treueschwur vor dem Römischen Kaiser.

3. Das Kurfürstentum Bayern gewährt den Kaiserlichen Heeren unbeschränktes Durchmarschrecht solange Ihre Kaiserliche Majestät dies erwünscht.

4. Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragbeginns aufgestellte bayerischen Regimenter - derer Drei - fallen als ´freie´ Subsidientruppen unter Führung des Kurfürsten Maximilian II. Emanuel von Bayern unter den Oberbefehl des Kaiserlichen Feldmarschalls Prinz Eugen Franz von Savoyen-Carignan und zwar für die Dauer eines Jahres bis einschließlich Dezember 1701 (13).
5. Ferner verpflichtet sich das Kurfürstentum Bayern zu folgenden Ausgleichszahlungen: Dezember 1700 (1) => je 2.000 Taler an das Herzogtum Würzburg und das Kaiserreich Österreich, als auch 4.000 Taler an das Herzogtum Württemberg; Januar 1701 (2) => je 3.000 Taler an das Herzogtum Würzburg und das Herzogtum Württemberg; Februar 1702 (3) => je 3.000 Taler an das Herzogtum Würzburg und das Herzogtum Württemberg. Mit Abgeltung dieser finanziellen Leistungen ergeben sich folgende Reparationsleistungen des Kurfürstentums Bayern: 2.000 Taler an das Kaiserreich Österreich, 8.000 Taler an das Herzogtum Würzburg und 10.000 Taler an das Herzogtum Württemberg.

6. Abschließend ist nach Erfüllung dieses Vertrages die Möglichkeit eines Bündnisses zwischen dem Kurfürstentum Bayern und dem Kaiserreich Österreich gegeben, insofern beide Parteien dies als wünschenswert erachten.


[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Neoderich
16.06.06, 12:20
Friedensvertrag

Die Kurpfalz erklärt hiermit feierlich den Kriege mit dem Kurfürstentum Bayern, als auch den Königreichen von Spanien und Frankreich zu beenden.

Imperativ
16.06.06, 12:56
Verkündung des Friedens


Herzog Eberhard Ludwig, Souverän des Herzogtum Württemberg, erklärt hiermit gemäß der kaiserlichen Rehabilitation des Kurfürsten von Bayern den Krieg mit den bayerischen Landen als beendet. Der Herzog ist höchst erfreut und zutiefst beruhigt, dass es nun doch nicht zu einem schon für unvermeidlich gehaltenen Waffengang gegen die deutschen Brüder im Süden kommen wird. Gleichsam erklärt Herzog Eberhard Ludwig auch gegenüber dem Königreich von Frankreich und dem Königreich von Spanien den vollständigen Frieden.

Silkow
16.06.06, 13:34
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Köln und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Joseph Clemens, Kurfürst und Erzbischof von Köln, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Aussöhnungsvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Vertrag, welcher als Grundlage der Aussöhnung zwischen den Vertragspartnern dient, beginnt im Dezember 1700 (1) und endet mit Erfüllung der darin festgelegten Vertragspunkte und der Zustimmung des Kaiser Leopold I. von Österreich mit einem völligen Status Quo anno Oktober 1700 zwischen den Vertragspartnern.
2. Mit Inkrafttreten des besagten Aussöhnungsvertrages sagt sich das Kurfürstentum Köln vollständig, unmittelbar und unwiderruflich von jedweden Vertraglichkeiten gegenüber dem Königreich Frankreich, dem Kurfürstentum Bayern und dem Königreich Spanien los. Ferner erkennt der Kurfürst von Köln vollständig sein Fehlverhalten gegenüber dem Römischen Kaiser und dem Heiligen Römischen Reich an und leistet neuerlich und unwiderruflich den Treueschwur vor dem Römischen Kaiser.
3. Ferner verpflichtet sich das Kurfürstentum Köln zu folgenden Ausgleichszahlungen an das Kaiserreich Österreich: Dezember 1700 (1) => 10.000 Taler; Januar 1701 (2) => 5.000Taler; Februar 1701 (3) => 5.000 Taler; März 1701 (4) => 5.000 Taler; April 1701 (5) => 5.000 Taler.


[X] Kurfürst Joseph Clemens von Köln
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Imperativ
16.06.06, 21:56
Verkündung des Friedens


Herzog Eberhard Ludwig, Souverän des Herzogtum Württemberg, erklärt hiermit gemäß der kaiserlichen Rehabilitation des Kurfürsten von Köln den Krieg mit den Landen von Köln als beendet. Der Herzog ist höchst erfreut über diese Entwicklung welche dem unermüdlichen Friedensbestrebens des Kaisers zu verdanken ist.

Balduin v.Bouillon
17.06.06, 15:54
Das Königreich Frankreich erteilt dem Königreich Spanien hiermit Durchmarschrecht durch sein Territorium.(dies schließt Frankreichsseegebiet mit ein)Dieser Erlass gilt für unbestimmte Zeit.

Gez. Ludwig XIV.

Silkow
17.06.06, 18:41
Durchmarschrecht

Hiermit wird dem Königreich Spanien eine auf drei Monate beschränkte Durchmarscherlaubnis durch die Lande des Kirchenstaates gewährt,
um den Abzug der spanischen Truppen aus der Lombardei zu ermöglichen.

gez. Clemens XI.
Pontifex Maximus

Silkow
17.06.06, 18:58
Bekanntmachung


Das Königreich England gibt hiermit einen bevorstehenden Friedensschluß mit Frankreich und Spanien bekannt.
Es erklärt sich mit einer Rückkehr zum Status Quo einverstanden.
Ein entsprechender Vertrag wird bei Zustimmung der königlichen Majestäten von Frankreich und Spanien aufgesetzt werden.

gez. Sir Nathan Wright
Lordkanzler

Balduin v.Bouillon
19.06.06, 17:53
Hiermit verkündet die Republik der Sieben Vereinigten Niederlande und das Königreich England den Friedensschluß mit dem Königreich Spanien und dem Königreich Frankreich.Alle Parteien kamen zu der Übereinkunpft einen Status Quo Frieden zu schließen.


(X) Philipp V. König von Spanien
(X) Wilhelm von Oranien-Nassau, König von England,Schottland, Irland und Statthalter der Sieben Vereinigten Niederlande
(X) Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra

Angus MacNeill
19.06.06, 19:55
Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Frankreich und dem Königreich Spanien

Hiermit erklären Seine Majestät König LudwigXIV. von Frankreich und Seine Majestät König Philipp V. von Spanien feierlich:

Artikel I Grenzverlauf

1.1. Beide Parteien erkenen den aktuellen (Dezember 1700) Grenzverlauf zwischen Frankreich und Spanien an.
1.2. Es wird keine Aktion, ohne beidseitiges Einverständnis, unternommen den Grenzverlauf zu verändern.

Artikel II Defensivbündnis

2.1. Sollte Frankreich oder Spanien von einer dritten Partei angegriffen werden steht der jeweils Andere in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.
2.2. Diese Unterstützung besteht sowohl aus militärischer, finanzieller als auch aus politischer Hilfe.
2.3. Beide Parteien verpflichten sich dazu, keine dritte Partei zu unterstützen, die den jeweils anderen bedroht.

Artikel III Durchmarschrecht

3.1. Beide Parteien erteilen sich ein uneingeschränktes Durchmarschrecht.

Artikel IV Laufzeit

4.1. Die Laufzeit dieses Vertrages ist vorerst auf einen unbestimmten Zeitraum angesetzt.
4.2. Mit beidseitigem Einverständnis kann dieser Vertrag auf einen definierten Zeitraum festgelegt und dementsprechend auch verlängert werden.
4.3. Der Vertrag kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Artikel V Änderungen

5.1. Dieser Vertrag unterliegt, beidseitig beschlossenen, Änderungen und Überarbeitungen.

gezeichnet,

[X]König Ludwig XIV. von Frankreich
[X]König Philipp V. von Spanien

Balduin v.Bouillon
20.06.06, 14:25
Mit dem heutigen Tage garantieren wir Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra, dem Herzogtum Lothringen seine Unabhänigkeit.Die Unabhänigkeitsgarantie umfast vollgende Punkte.

§ 1.
Das Königreich Frankreich erkennt die Soverenität des Herzogtums Lothringen an!

§ 1.1
Das Königreich Frankreich verspricht feierlich weder militärisch,polititisch oder wirtschaftlich gegen das Herzogtum Lothringen zu intervenieren.

§ 2.
Wird das Herzogtum Lothringen zu einem Verteidigungskrieg genötigt, erklärt das Königreich Frankreich hiermit, all seine zur Verfügung stehenden Mittel dazu einsetzten die Souveränität des Herzogtums Lothringen zu gewährleisten oder wieder herzustellen.

(X).Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra

Hesse
20.06.06, 20:23
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Brandenburg-Preussen und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen Friedrich III., Kurfürst von Brandenburg-Preussen, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im Dezember 1700 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.



Kassel, den 12.12.1700

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Brandenburg-Preussen

Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg-Preussen

Vernichter
21.06.06, 21:30
Kriegserklärung an Preußen.


Die Heilige Allianz bestehend aus dem Königreich Polen ,dem Königreich Dänemark und dem Zarenreich Russland erklärt hiermit dem König von Preußen den Krieg!

Dies ist kein Angriffskrieg. Die gekrönten Häupter der heiligen Allianz schlagen nur zurück. Den ersten Schlag hat Preußen durch die Hand Hannovers ausgeführt. Einen Schlag dem jedweige Begründung fehlte und der nur mit ein paar Stunden Vorwarnung erfolgt ist.

Vorher wurden weder Forderungen gestellt noch Verhandlungen geführt. Die wollen wir nicht nochmal geschehen lassen. Seit Wochen beobachten wir schon Truppenkonzentration an unseren Grenzen zu Preußen.

1.Öffentliche Forderungen nach etwas so vernünftigen wie einem Nichtangriffspakt haben nichts gebracht!

2. Im Geheimen räumten Preußische Diplomaten sogar offen ein, dass man auf jeden Fall angreifen wolle!

Die Mittel der Diplomatie sind also erschöpft. Preußen hat es nicht Anders gewollt und trägt damit die alleinige Kriegsschuld.


Möge die Gerechtigkeit siegen!

Vernichter
21.06.06, 23:01
Zusatz:

Die heilige Koaltion hat keinerlei Gebietsansprüche an Preussen und Hannover. Mit einer Unterschreibung von einem Nichtangriffspakts von 6 Monaten wären ihre Ziele errreicht. Die einzigen die auf Anektionen aus sind sind Preussen und Hannover.

gez. Heilige Koalition.

Luitpold
23.06.06, 01:22
Nichtangriffspakt
zwischen
dem Osmanischen Reich
und
der Republik Venedig

Artikel I: Die vertragschließenden Parteien, das Osmanische Reich und die Republik Venedig, enthalten sich jeden Angriffs auf eine Heimatprovinz des Vertragspartners.

Artikel II: Sollten Provinzen einer dritten Macht von einer der beiden vertragschließenden Parteien besetzt sein, so gelten die Bestimmungen des Artikels I.

Artikel III: Die vertragschließenden Parteien enthalten sich jeden Angriffs auf die Land- und Seestreitkräfte der anderen vertragschließenden Partei.

Artikel IV: Die vertragschließenden Parteien gewähren keiner dritten Macht, welche mit einer der vertragschließenden Parteien im Kriege liegt, Durchmarschrechte.

Artikel V: Die Laufzeit des Vertrages beträgt 10 (zehn) Monate. Der Vertrag beginnt am 01. Januar im Jahre des Herrn 1701 und endet am 31. Oktober im Jahre des Herrn 1701. Eine Verlängerung des Vertrages kann Gegenstand neuer Verhandlungen zwischen den vertragschließenden Mächten sein.


Gezeichnet:

Mustafa, Sultan des Osmanischen Reiches
Alvise Mocenigo, Doge der Republik Venedig.

Hesse
24.06.06, 20:07
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Sachsen und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen August II., Kurfürst von Sachsen, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im Dezember 1700 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.



Kassel, den 12.12.1700

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Sachsen

Kurfürst August II. von Sachsen

Angus MacNeill
25.06.06, 00:55
Kriegserklärung

Hiermit erklärt Spanien dem Herzogtum Modena offiziell den Krieg !

General Wallenstein
25.06.06, 01:05
Präventive Kriegserklärung

Sollte auch nur ein einziger spanischer Soldat neuerlich eine Aggression in Italien eröffnen, erklärt das Kaiserreich Österreich umgehend dem Königreich Spanien den Krieg!

General Wallenstein
25.06.06, 12:16
Kriegserklärung
...an das Königreich Spanien durch den Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit erklärt Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch diese Verlautbarung die Kriegserklärung des Kaiserreich Österreich an das Königreich Spanien.

---

Kaiser Leopold I. von Österreich sieht sich zu diesem Schritt durch das ehrlose Verhalten des Königs von Spanien gezwungen, hat dieser doch in vollster Absicht und in beschämender Manier gegen den erst kürzlich im Dezember 1700 verfassten und beidseitig unterzeichneten Frieden von Paris verstoßen.

Im Folgenden die betroffenen Vertragspunkte, welche das Königreich Spanien arglistig verletzt und somit den Friedensvertrag gebrochen hat, was somit automatisch einer neuerlichen Kriegserklärung an das Kaiserreich Österreich gleichkommt.



4. Das Königreich Spanien verpflichtet sich ferner sich künftig aus den Angelegenheiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation herauszuhalten und erkennt die volle Gerichtsbarkeit Kaiser Leopold I. von Österreich über die Fürsten und Gebiete von Köln und Bayern an.


5. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich verpflichten sich abschließend ferner dazu, sich aus jedweden Kriegen der jeweils anderen Vertragspartner, welche zu deren offensichtlichen Ungunsten ausfallen herauszuhalten - dies gilt sowohl militärisch, als auch finanziell oder politisch. Diese Vereinbarung gilt zunächst, beginnend im Dezember 1700 (1) bis einschließlich November 1701 (12) und kann danach mit beidseitigem Einverständnis beliebig verlängert werden.


1. Das Königreich Spanien und das Kaiserreich Österreich unterzeichnen in Einvernehmlichkeit mit sofortiger Wirkung im Dezember 1700 (1) einen Friedensvertrag unter nachfolgenden Bedingungen, welcher sich gleichsam auch auf die österreichischen Waffenbrüder der Kurpfalz, des Herzogtum Württemberg, als auch des Herzogtum von Savoyen erstreckt.


Wie die hier neuerlich veröffentlichten Vertragspunkte, hierbei insbesondere die hervorgehobenen Passagen, eindeutig belegen, ist die Position des Kaisers nicht nur nachzuvollziehen, sondern wurde ihm dieser Kriege schier durch das Königreich Spanien aufgedrängt.

In der offiziellen Kriegsbegründung gegen das Herzogtum Modena macht der König von Spanien unmmissverständlich klar, dass sich diese Kriegserklärung nicht im eigentlichen Sinne gegen Modena, sondern gegen die Politik des Herzogtum Savoyen richtet. Dieses ist nach wie vor ein Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und somit stellt die Kriegserklärung des Königreich Spanien an das Herzogtum Modena bereits eine Einmischung in die Angelegenheiten des Reiches dar. Ferner, die schwerwiegendere Verfehlung, hat sich das Königreich Spanien in heiligem Schwur dazu verpflichtet, sich aus der Politik der besagten Vertragspartner, zu welchen auch das Herzogtum Savoyen explizit zählt, sowohl militärisch, diplomatisch, als auch finanziell herauszuhalten.

Da das Königreich Spanien scheinbar nach eigenem Verkünden schon wusste, dass das Herzogtum Savoyen einen Krieg gegen das Herzogtum Modena anstrebte, hätte es sich gemäß dem Frieden von Paris aus diesem Konflikte auf jedwede Art und Weise heraushalten müssen. Stattdessen hat es sich offiziell und eindeutig zu Ungunsten des Herzogtum Savoyen in dessen Konflikt mit dem Herzogtum Modena eingemischt, ja ruft sogar zum gemeinsamen Kampfe gegen das Herzogtum Savoyen auf - eine verdeckte Kriegserklärung - und dies in dem Wissen ob des Vertragsbruchs hierdurch.

Somit hat das Königreich Spanien den Frieden von Paris in mehreren Punkten in vollster Absicht gebrochen und Uns somit keinerlei Möglichkeit gelassen, als diesen Vertragsbruch entsprechend zu ahnden.

Es bleibt zu hoffen das sich nicht beteiligte Länder wie das Königreich Frankreich aus diesem Konflikt heraushalten werden, ist das Bündnis mit dem Königreich Spanien doch defensiver Natur und ging dieser Kriege eindeutig von Seiten des Königreich Spanien aus, welches den Friedensvertrag von Paris missgünstig gebrochen hat.


[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

General Wallenstein
25.06.06, 12:39
Vertraglichkeit
...zwischen dem Königreich Frankreich und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Ludwig XIV., König von Frankreich, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Nichtangriffspakt tritt mit sofortiger Wirkung im Januar 1701 (2) in Kraft.
2. Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu keinerlei Territorien und Gebiete des jeweils anderen zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinerlei militärischen Handlungen, ob zu Lande oder zur See vorzunehmen.
4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu keinem Dritten Durchmarschrechte oder sonstige Aufenthaltsgenehmigungen für dessen Truppen zu gewähren, insofern sich besagter Dritter im Kriegszustand mit dem jeweils anderen Vertragspartner befindet.
5. Der Nichtangriffspakt ist zeitlich nicht definiert und läuft somit unbegrenzt, wobei hierbei den beiden Vertragspartnern ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zugestanden wird.


[X] König Ludwig XIV. von Frankreich
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Canaris
25.06.06, 14:22
Kriegserklärung
...an das Königreich Spanien durch das Herzogtum Savoyen


Hiermit erklärt der Herzog und Fürst des Heiligen Römischen Reiches, Viktor Amadeus II. von Savoyen durch diese Verlautbarung dem Königreich Spanien den Krieg.


Seine königliche Hoheit sehen sich dazu gezwungen, dem Königreich Spanien den Krieg zu erklären. Seine Majestät der König von Spanien versucht, sich noch weiter in italienische Angelegenheiten einzumischen und ganz Italien zu unterjochen. Als Beschützer der freien italienischen Staaten stehen wir unseren Brüdern vom Stamme der Modener bei.

the general
25.06.06, 15:44
Verkündung des Friedens!

Hiermit ist der Krieg zwischen Savoyen und Bayern offiziel beendet.

[X] Maximilian II Emanuel, Kurfürst von Bayern
[X] Victor Amadeus II; Herzog von Savoyen

General Wallenstein
25.06.06, 17:11
Vertraglichkeit
Zur Begründung der Reichsliga

...zwischen dem Kurfürstentum der Pfalz, dem Kurfürstentum Bayern, dem Herzogtum Savoyen und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich als Gründungsmitglieder


Hiermit bestätigen Johann Wilhelm, Kurfürst der Pfalz, Maximilian II. Emanuel, Kurfürst von Bayern, Viktor Amadeus II., Herzog von Savoyen, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung die Begründung der Reichsliga zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Abschnitt A - Inkrafttreten und Mitgliedschaft

1. Die Reichsliga tritt in vollem vertraglichen Umfang und mit sofortiger Wirkung zum Wohle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Februar 1701 (3), rückwirkend für den Januar 1701 (2) in Kraft.
2. Die Reichsliga dient dem Schutze und dem Erhalt der vollsten Integrität des Heiligen Römischen Reiches Deutsche Nation und steht es jedem Reichs- und Kaisertreuen Fürsten somit frei, dieser ehrvollen Vereinigung auf Wunsch beizutreten. Hierbei entscheidet Ihre Kaiserliche Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den bisherigen Mitgliedern der Reichsliga darüber, ob dem jeweiligen Beitrittsgesuch entsprochen wird.
3. Die Reichsliga ist als ´Heilige Institution´ zu verstehen, somit ist ein Austritt eines oder mehrerer Mitglieder nicht wünschenswert und nur mit der Zustimmung der übrigen Mitglieder als Rechtens zu erachten. Bei Zuwiderhandlung obliegt es der Entscheidung Ihrer Majestät, Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen Fürsten, ob eine entsprechende Intervention durchzuführen ist.


Abschnitt B - Regularien der Liga

1. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichten sich dazu, keinerlei Territorien und Gebiete eines anderen Mitglieds zu besetzen, zu plündern oder die gegebenen Hoheitsrechte auf sonstige Art und Weise zu verletzen.
2. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Falle eines Angriffes auf dessen Hoheitsrechte, ob von innerhalb oder außerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, uneingeschränkt und rückhaltlos beizustehen. Sollten ein oder mehrere Mitglieder der Liga selbst gegenüber einem Dritten den Krieg erklären, können, aber müssen die übrigen Mitglieder dieser Kriegserklärung nicht gleichsam Folge leisten oder diese sonst wie unterstützen.
3. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, jedwedem anderen Mitglied im Kriegsfalle oder auf gesonderte Vereinbarung in Friedenszeiten hin, ein uneingeschränktes Durchmarsch- und Aufenthaltsrecht für dessen Truppen zu gewähren.
4. Jedes Mitglied der Reichsliga verpflichtet sich dazu, bei jedweden Streitigkeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern der Liga diesen Konflikt auf friedlicher Ebene zu lösen und ggf. Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich, oder im Falle dessen eigener Involvierung ein anderes Mitglied der Reichsliga, als Schiedsmann einzusetzen. In diesem Falle verpflichten sich sowohl der Schiedsmann dazu neutral und aufgrund der gegebenen Sachlage sein Urteil zu fällen, als auch die Streitparteien das gesprochene Urteil widerspruchslos anzuerkennen.
5. Sollte besagte Unversehrtheit eines Mitglieds der Reichsliga durch bewusste oder ´unbewusste´ Aktionen militärischer, wirtschaftlicher, politischer oder diplomatischer Ausprägung eines anderen Mitglieds verletzt werden, oder ein Mitglied der Liga irgend sonst entgegen des vertraglich festgehaltenen Ehrencodex handeln, hat Ihre Majestät, Kaiser Leopold I. von Österreich in Absprache mit den übrigen - nicht involvierten Fürsten - über ein weiteres Vorgehen diesbezüglich zu befinden.
6. Diese Entscheidungsfindung kann von einer entsprechenden Wiedergutmachung als Sühne, bis hin zu weiterführenden Maßnahmen ausfallen.


[X] Herzog Viktor Amadeus II. von Savoyen
[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kurfürst Johann Wilhelm der Pfalz
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

General Wallenstein
25.06.06, 19:06
Vertraglichkeit
...zum Wohle und Schutze des christlichen Volkes des Fürstentum von Moldawien durch den Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit erklärt Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien und Erzherzog von Österreich durch Verlautbarung die Lande des im Interregnum befindlichen Fürstentum von Moldawien zum unwiderruflichen Kronprotektorat des Kaiserreich Österreich. Somit fällt der Titel des Fürsten von Moldawien unweigerlich Ihrer Kaiserliche Majestät höchst selbst zu und wird fortan dem offiziellen Zeremoniell hinzugefügt.

Dieser Schritt erfolgt nach langem Sinnen Ihrer Kaiserlichen Majestät und der insbesondere für die Bevölkerung haltlosen Entwicklung im Fürstentum von Moldawien. Wenngleich bezüglich des Todes des Fürsten Constantin Duca vielerlei Maß verknüpft ist, erscheint dessen Ableben inzwischen allseits als höchst gesichert und der moldawische Thron ward somit als verwaist zu erachten. Die widerrechtliche Thronbesteigung des Michael Racovita, eines angeheuerten Söldnerführers ohne jedweden Geburtrechts ist weder vor dem allmächtigen Herrn, noch in den Augen der unterjochten und gepressten moldawischen Untertanten zu legitimieren.

Da dieser selbsternannte ´Fürst´ zudem offensichtlich entgegen dem Wohle und den Bedürfnissen seines Volkes handelt, erachtet es Ihre Kaiserliche Majestät, Leopold I. von Österreich somit als seine heilige Pflicht als aufrechter Christenmensch, die Unterdrückung durch diesen Usurpator zu beenden. Zu diesem als auch zum Zwecke der Abwendung einer neuerlichen blutigen Invasion von Seiten des Osmanischen Reiches, welcher laut persönlicher Verkündung des Sultans sicherlich jedweder Mann, jedwede Frau und jedwedes Kind des moldawischen Volkes zum Opfer fallen würde, rücken somit alsbald starke Kaiserliche Verbände unter dem Kaiserlichen Feldherrn Graf Guido von Starhemberg im Fürstentum von Moldawien ein.

Graf Guido von Starhemberg hat hierbei die strikten Befehle die rechtmäßige Erhebung des Fürstentum von Moldawien zum Kronprotektorat unter persönlicher Regentschaft Ihrer Kaiserlichen Majestät, Leopold I. von Österreich sicherzustellen und jedwede Repressalien gegen die moldawische Bevölkerung von Seiten des Usurpators Michael Racovita, als auch der osmanischen Truppen zu unterbinden.

Sollte es hierbei zu Kampfhandlungen mit dem Osmanischen Reich gelangen, wird dies als direkte Kriegserklärung an das Kaiserreich Österreich erachtet und entsprechend abgegolten werden.


[X] Kaiser Leopold I. von Österreich,
Fürst von Moldawien durch Gottes Gnaden

Trajan
25.06.06, 21:46
Vertrag zwischen dem Kurfürstentum Sachsen - Königreich Polen und dem Herzogtum Würzburg/Franken


Grenzachtungsabkommen

§ 1 Beide Parteien erkennen den momentanen Grenzverlauf zwischen beider Länder uneingeschränkt an.
§ 1a Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen wird versucht als erstes diese auf diplomatischem Wege zu lösen.
§ 1b Sollte es jedoch nicht möglich sein, werden keine weiteren Parteien in den Konflikt mit einbezogen da es alleine ein Problem zwischen dem Kurfürstentum Sachsen - Königreich Polen und dem Herzogtum Würzburg/Franken darstellt.


Beistandpakt

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§ 1b Durch Truppenkontingente
§ 1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschsrechte
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 5000 Gulden festgesetzt ist.


Nichtangriffspakt

§1 Beide Parteien erklären sich bereit das Hoheitsgebiet des Anderen zu achten.
§2 Es wird von jeder in Besitznahme von Ländereien sprich Provinzen abstand genommen.
§3 Sollte eine der Parteien sich an oben genannte Paragraphen nicht halten tritt mit sofortiger Wirkung der Kriegsfall ein.


Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und läuft so lange bis er von einer derer aufgekündigt wird.


Würzburg, den 25.01.1701


Die Unterzeichneten Parteien


Kurfürstentum Sachsen - Königreich Polen
August II. "der Starken",
Kurfürst von Sachsen und König von Polen

Für das Herzogtum Würzburg/Franken
Fürstbischof
Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths


Anmerkung der Parteien:
Dieser Vertrag hat ausschließlich für das Kurfürstentum Sachsen Gültigkeit.

General Wallenstein
26.06.06, 19:50
Vertraglichkeit
...zwischen dem Osmanischen Reich und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Mustafa II., Sultan des Osmanischen Reiches, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich und Fürst von Moldawien durch Unterzeichnung ein Verständigungsabkommen zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

Vertragsbeginn, -dauer und -verlängerung

1. Das Verständigungsabkommen zwischen dem Osmanischen Reich und dem Kaiserreich von Österreich tritt mit Unterzeichnung, anno Februar 1701 (3) in Kraft.
2. Das Verständigungsabkommen besteht zunächst für die Dauer von 6 Monaten und endet somit mit dem 1. August 1701 (9).
3. Das Verständigungsabkommen kann jederzeit durch gemeinsame Übereinkunft beliebig verlängert und/oder modifiziert werden.

Gegenseitige Anerkennung des gemeinsamen Grenzverlaufs

1. Beide Vertragsparteien erkennen den gemeinsamen territorialen und politischen Grenzverlauf anno Februar 1701 (3) an.
2. Das Osmanische Reich erkennt die Oberhoheit des Kaiserreich von Österreich über die beiden (Kron-)Protektorate, die Fürstentümer von Moldawien und der Walachei an.

Gegenseitige Anerkennung der Unverletzlichkeit des Hoheitsgebiets

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich die obig festgelegten Grenzen des jeweils Anderen zu keinem Zeitpunkte zu überschreiten, oder in etwaige Kriege gegen den jeweils Anderen einzutreten.


[X] Sultan Mustafa II. des Osmanischen Reiches
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

the general
26.06.06, 21:44
Bekanntmachung:

Kriegserklärung an das Königreich Spanien

- Hiermit erklärt das Kurfürstentum Bayern dem Königreich Spanien den Krieg

Gründe:

I. Treue zum Kaiser

Da noch vor kurzem der erhabene Kurfürst Maximilian II. den Treueschwur auf den Kaiser geleistet hat ist es nun an der Zeit zu zeigen das der Schwur ernstgemeint ist. Durch den Vertragsbruch Spaniens war der Kaiser Leopold I. mithilfe einer Kriegserklärung dazu gezwungen seine Rechte zu wahren und die Grenzen Spaniens aufzuzeigen. Die Tatsache das geschworen wurde dem Kaiser zur Hilfe zu eilen, falls er diese benötigt trägt diese Kriegserklärung Rechnung.

II. Äußerer Feind

Das Königreich Spanien marschierte mit Expansionsplänen in das HRRDN ein. Es startete gegen einen Staat des Reiches einen brutalen Eroberungsfeldzug und unterjochte das Volk Modena's. Diese Tatsache kann nicht hingenommen werden, das sich ausländische Mächte an Staaten des Reiches mästen.

Durch die Kriegserklärung wird Rechnung getragen das nicht weiter kleinere und schwächere Staaten und deren Völker Opfer einer brutalen Kriegs- und Eroberungslust werden.

III. Bündnisfall m. Österreich

Aus der Begründung des spanischen Königreichs geht eindeutig hervor das der Krieg gegen Savoyen gerichtet ist. Es ist also ein gezielter Angriffskrieg gegen die Rechte und die Ehre Leopolds I. . Da vor einigen Tagen ein Defensivbündnis abgeschlossen wurde und das Kurfürstentum nun ein Verbündeter des Erzherzogtums ist eilen die Bayern den Österreichern zu Hilfe. Wann das Defensivbündnis gegründet wurde tut nichts zur Sache, am Hofe des Kurfürsten wurde der Bündnisfall nachträglich festgestellt.

Gezeichnet

Maximilian II. Emanuel; Kurfürst von Bayern

Hesse
26.06.06, 22:12
Vertrag zwischen der Landgrafschaft Hessen und dem Herzogtum Würzburg/Franken



Grenzachtungsabkommen:

§ 1 Beide Parteien erkennen den momentanen Grenzverlauf zwischen beider Länder uneingeschränkt an.
§ 1a Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen wird versucht als erstes diese auf diplomatischem Wege zu lösen.
§ 1b Sollte es jedoch nicht möglich sein, werden keine weiteren Parteien in den Konflikt mit einbezogen da es alleine ein Problem zwischen der Landgrafschaft Hessen und dem Herzogtum Würzburg/Franken darstellt.


Beistandpakt:

§1 Sollte eine der beiden oben genannten Parteien von einer fremden Macht/Partei angegriffen werden, so ist die Partei die nicht angegriffen wurde verpflichtet jene die angegriffen wird/wurde zu unterstützen.
§1a Mit wirtschaftlichen Mitteln sprich durch finanzielle Unterstützung
§ 1b Durch Truppenkontingente
§ 1c Mit diplomatischen Mitteln

§2 Durchmarschsrechte:
§2a Können nach Absprache gewährt werden

§3 Sollte eine der Parteien warum auch immer nicht im Stande sein dem Vertragspartner zu Hilfe zu kommen, so kann die dadurch "geschädigte" Partei den Pakt für hinfällig erklären.
§3a Die Partei die ihrer Verpflichtung nicht nach kommen konnte hat dem („ehemaligen“) Bündnispartner eine Entschädigung zu bezahlen die auf 5000 Gulden festgesetzt ist.


Nichtangriffspakt:

§1 Beide Parteien erklären sich bereit das Hoheitsgebiet des Anderen zu achten.
§2 Es wird von jeder in Besitznahme von Ländereien sprich Provinzen abstand genommen.
§3 Sollte eine der Parteien sich an oben genannte Paragraphen nicht halten tritt mit sofortiger Wirkung der Kriegsfall ein.


Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und läuft so lange bis er von einer derer aufgekündigt wird.


Kassel, den 26. Jannuar 1701


Die Unterzeichneten Parteien

Für das Herzogtum Würzburg/Franken
Fürstbischof Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel
Landgraf Karl von Hessen-Kassel

the general
26.06.06, 22:14
Bekanntmachung:

Gemäß des Vertrages der Reichsliga wird der Kurpfalz, Baden und Savoyen das Durchmarschrecht gewährt!

Kharon
27.06.06, 00:40
Nordischer Bund

Vertragswerk über die Gründung einer militärische Allianz zwischen
dem Königreich Schweden, dem Kurfürstentum Brandenburg-Preußen,
dem Kurfürstentum Hannover und dem Herzogtum Holstein-Gottorf

Als Reaktion auf die, durch
Dänemark, Russland und Sachsen-Polen
gestarteten, Angriffskriege

1. Ziel des Bündnisses
ist die Wiederherstellung und Erhaltung der Stabilität im Ostseeraum und die Durchsetzung der dafür notwendigen Massnahmen.

2. Gegründet im Februar 1701
verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten zunächst bis zum Ende des Krieges
zur militärischen Unterstützung der Bündnispartner.

3. Friedensschlüsse
bedürfen der Zustimmung aller Allianzmitglieder.

4. Die Allianzmitglieder
gewähren sich gegenseitig Durchmarschrechte.

5. Nach dem Ende des Krieges
werden die alliierten Staaten über die Fortführung und zukünftige Ausrichtung der Allianz konferieren.


König Karl XII. von Schweden
Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg-Preußen
Kurfürst Georg I. von Hannover
Herzog Friedrich IV. von Holstein-Gottorf

Stockholm, 12.02.1701

General Wallenstein
27.06.06, 17:44
Vertraglichkeit
Zum Beitritt zur Reichsliga

Hiermit wird der Beitritt des Erzbistum Köln zur Reichsliga verkündet.


[X] Erzbischof Joseph Clemens von Bayern
[X] Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden
[X] Herzog Viktor Amadeus II. von Savoyen
[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kurfürst Johann Wilhelm der Pfalz
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

General Wallenstein
27.06.06, 18:13
Erlass zum allgegenwärtigen Reichsfrieden
...auf Geheiß von Leopold I. von Österreich, Römischer Kaiser


Hiermit verkündet Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich und Fürst von Moldawien durch Kaiserlichen Erlass einen allgegenwärtigen Reichsfrieden zwischen den Reichsfürsten und ihren Reichslanden gemäß der nachfolgenden Bestimmungen:

1. Mit sofortiger Wirkung verkündet Ihre Kaiserliche Majestät, Leopold I. von Österreich im Februar anno 1701 (3) den allgegenwärtigen Reichsfrieden.
2. Hiermit ist jedweder kriegerischer Akt zwischen den Reichsfürsten untereinander innerhalb der Grenzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation als zu unterlassende Handlung zu erachten.
3. Da einige Reichsfürsten auch außerhalb dieser Grenzen über Gebiete verfügen, bzw. ausländische Fürsten durch Besitz von Gebieten innerhalb des Reiches den Status eines Reichsfürsten inne haben, bezieht sich der Reichsfrieden somit nur auf die Titel und Ländereien bezüglich und innerhalb der Reichsgrenzen. (siehe angefügte Karte) Kriegerische Akte außerhalb der territorialen und titularen Grenzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation fallen somit nicht unter den Reichsfrieden.
4. Mit der Verlautbarung des Reichsfrieden tritt ebenso ein schwebender, territorialer Status Quo (anno Februar 1701) in Kraft.
5. Im Zuge durchzuführender Beratungen innerhalb des Reichstages sind alsbald Beschlüsse zu fassen, welche einen stabilen politischen und terrtorialen Status nach sich ziehen sollen.
6. Jedweder Reichsfürst, als auch jedweder ausländische Fürst im Besitz von Gebieten innerhalb des Reiches welcher nicht gemäß diese Bestimmungen handelt, zieht unmittelbar die Reichsacht auf sich, welche entsprechende Folgen mit sich bringt.

Zum Wohle des Reiches und seiner Fürsten


[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

http://www.rollenspielcommunity.de/1700/HRR.JPG

Vernichter
29.06.06, 19:26
Vertraglichkeit
...zwischen dem Zarenreich Russland und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Peter I., Zar von Russland, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien und Erzherzog von Österreich durch Unterzeichnung einen Rückversicherungsvertrag zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:

1. Der Rückversicherungsvertrag beginnt im Februar 1701 (3) und erstreckt sich auf einen undefinierten Zeitraum bis auf Widerruf.
2. Bezüglich besagten Widerrufs ist es beiden Vertragspartnern jederzeit erlaubt den Rückversicherungsvertrag ohne Nennung von Gründung, jedoch mit Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufzukündigen.
3. Der Rückversicherungsvertrag bezieht sich hierbei auf das Osmanische Reich, kann sich jedoch ggf. auch auf Dritte, nicht Genannte ausdehnen.
4. Im Beistandsfalle, welcher sich jedoch nur auf einen Angriff des Osmanischen Reiches gegen einen der beiden Vertragspartner und keinesfalls auch auf eröffnende Angriffe des jeweils anderen Vertragspartners bezieht, verpflichten sich die Vertragspartner dazu, sich ohne jedwede Einschränkungen beizustehen.
5. Sollte das Osmanische Reiche im Zuge einer vertraglichen oder mündlichen Abmachung mit Dritten einem Vertragspartner den Krieg erklären, bezieht sich der Rückversicherungsvertrag auch auf den Anstifter/Vertragspartner des türkischen Sultans.
6. Der Rückversicherungsvertrag bezieht sich ausdrücklich auf keinen unbegründeten Angriffskrieg eines der beiden Vertragspartner gegen das Osmanische Reich.
7. Das Zarenreich Russland verpflichtet sich abschließend dazu, sich aus allen Angelegenheiten des Heiligen Römischen Reiches herauszuhalten und im wie auch immer gearteten Kriegsfalle des Kaiserreich Österreich gegen einen Reichsfürsten - mit Ausnahme des Kurfürsten von Sachsen - strikte Neutralität zu bewahren.


[X] Zar Peter I. von Russland
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Balduin v.Bouillon
06.07.06, 18:53
Kriegserklärung

Hiermit erklärt das Königreich Frankreichdem Erzherzogtum Österreich den Krieg. Ebenso ergeht selbige Erklärung an Bayern und Savoyen.

Grund

1. Das Erzherzogtum Österreich hat unseren Verbündeten Spanien den Krieg erklärt, ebenso seine kleinen Lakaien Savoyen und Bayern.

Wir Ludwig XIV König von Frankreich sehen uns somit an unserem Defensivbündnis mit Spanien gebunden.

Zitat:
Artikel II Defensivbündnis

2.1. Sollte Frankreich oder Spanien von einer dritten Partei angegriffen werden steht der jeweils Andere in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.


Ein weiterer Grund ist die Beleidigung meines Bruders Herzog Philipp I. von Bourbon durch den österreichschichen Erzherzog Leopold von Habsburg.

Seine Majestät bedauert sehr das es soweit kommen mußte. Jedoch einzig und allein des Erzherzogs Unvermögen eine offizielle Beschwerde am Spanischen Hof gegen dessen Vorgehen in Italien einzulegen, ist diese momentane Kriegerische Auseinandersetzung anzulassten.

General Wallenstein
06.07.06, 19:02
Kriegserklärung
...an das Königreich Frankreich durch den Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit erklärt Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien und Erzherzog von Österreich durch Verlautbarung den Kriegszustand zwischen seinen Landen mit jenen Frankreichs.

Diese Kriegserklärung ist Einerseits als Reaktion auf die französischen Kriegserklärung zu werten, als auch auf den mehrfachen Wort- und Vertragsbruch von Seiten des Königreich Frankreich.

Kaiser Leopold I. von Österreich wird hierbei ausdrücklich keinem neuerlichen Status-Quo Friden zustimmen, hat die Vergangenheit doch gezeigt, dass das Königreich Frankreich aufgrund der Ehrlosigkeit seines Königs, eine immer währende Bedrohung für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation darstellt.

Dieser Bedrohung muss langfristig einhalt geboten werden.


[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Balduin v.Bouillon
06.07.06, 19:02
Königliche Erklärung



Sollte im laufe dieses Konfliktes bestimmte Gebiete die dem HRRDN zugehören in Französischen Besitz fallen, Verkünden wir hiermit, das alle Gebiete(ausgenommen Savoyische Provinzen) nach einem Friedensschluß sofort an geeigneten Fürsten des Reiches übergeben werden.
Ich König Ludwig XIV, rufe hiermit alle freien Fürsten des Heilligen Römischen Reiches Deutscher Nationen dazu auf den Willkürhandlungen des Erzherzogs Einhalt zu gebieten.Das Hauptziel der militärischen Bestrebungen Frankreichs besteht darin, seine kaiserliche Hoheit zur Abdankung seines Kaisertitels zu bewegen, nur durch diese drasstische Massnahme, kann dem Reich seinen inneren Frieden zurück geben werden.

Ludwig XIV. König von Frankreich und König von Navarra

Admiral Yamamoto
08.07.06, 19:29
Kriegserklärung


Das Osmanische Reich, geführt und geleitet von Sultan Mustafa II., erklärt hiermit dem Krim-Khanat, geführt und geleitet von dem Khan Ugadö, den Krieg!

Das Krim-Khanat ist rechtmäßiger Besitz des Osmanischen Reiches!
Die Mongolen hatten dieses Gebiet gestohlen.
Nun fordert das Osmanisch Reich es zurück!

Möge der Krieg kurz und siegreich für die glorreiche Nation des Osmanischesn Reiches sein!

Silkow
08.07.06, 20:42
Kriegserklärung

Hiermit erklären die Kosaken der Ukraine dem Osmanischen Reich den Krieg!
Wir haben lange genug zugesehen, wie die Osmanen sich wieder einmal auf Kosten der Schwächeren ausbreiten wollen und uns die Drohungen des Sultans angehört.
Nach Moldawien soll nun auch die Krim unterjocht werden-aber die Christen der Region werden dabei nicht abseits stehen!

Die Ukraine geht hiermit ein Bündnis mit dem Krim-Khanat ein.

gez. Ivan Mazepa, erwählter Hetman.

General Wallenstein
09.07.06, 00:04
Vertraglichkeit
...zum Wohle und Schutze des christlichen Volkes des Fürstentum der Walachei durch den Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit erklärt Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien und Erherzog von Österreich durch Verlautbarung die Lande des Fürstentum der Walachei zum unwiderruflichen Kronprotektorat des Kaiserreich Österreich. Somit fällt der Titel des Fürsten der Walachei unweigerlich Ihrer Kaiserliche Majestät höchst selbst zu und wird fortan dem offiziellen Zeremoniell hinzugefügt.

Dieser Schritt erfolgt aufgrund des Vertragbruchs des bisherigen Fürsten der Walachei, Constantin Brancoveanu, welcher sich als schwacher Herrscher und Verräter am christlichen Glauben erwiesen hat.

Auf das das Volk der Walachei auch fortan vor den Türken sicher sein möge.


[X] Kaiser Leopold I. von Österreich,
Fürst der Walachei durch Gottes Gnaden

General Wallenstein
09.07.06, 20:21
Vertraglichkeit
...zwischen dem Herzogtum Lothringen und dem Römischen Kaiser Leopold I. von Österreich


Hiermit bestätigen Herzog Leopold Joseph von Lothringen,
stellvertretend durch Erzkanzler Karl Alexander von Rheingau, sowie Leopold I., Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Fürst von Moldawien und Fürst der Walachei durch Unterzeichnung ein Verständigungsabkommen zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Vertragsbeginn, -dauer und -verlängerung

1. Das Verständigungsabkommen zwischen dem Herzogtum Lothringen und dem Kaiserreich von Österreich tritt mit Unterzeichnung, anno März1701 (4) in Kraft.
2. Das Verständigungsabkommen besteht zunächst für die Dauer von 6 Monaten und endet somit mit dem 1. September 1701 (10).
3. Das Verständigungsabkommen kann jederzeit durch gemeinsame Übereinkunft beliebig verlängert und/oder modifiziert werden.


Gegenseitige Anerkennung des gemeinsamen Grenzverlaufs

1. Beide Vertragsparteien erkennen den gemeinsamen territorialen und politischen Grenzverlauf anno März 1701 (4) an.
2. Das Herzogtum Lothringen erkennt die Oberhoheit des Kaiserreich von Österreich über dessen niederländische Territorien an, umgekehrt erkennt das Kaiserreich von Österreich die Oberhoheit des Herzogtum Lothringen über dessen Erblande an.


Gegenseitige Anerkennung der Unverletzlichkeit des Hoheitsgebiets

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich die obig festgelegten Grenzen des jeweils Anderen zu keinem Zeitpunkte zu überschreiten, oder in etwaige Kriege gegen den jeweils Anderen einzutreten.


Gegenseitige Neutralitätserklärung

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich dazu, etwaige Kriegsgegner des jeweils anderen weder auf militärische, finanzielle oder politisch/diplomatische Art und Weise zu unterstützen.


Garantieerklärung an das Herzogtum Lothringen

1. Das Kaiserreich von Österreich garantiert hiermit innerhalb der zeitlichen Beschränkungen dieses Verständigungsabkommens die Unabhängigkeit des Herzogtum Lothringen. Hierbei verpflichtet sich das Kaiserreich von Österreich dazu, diese Unabhängigkeit gegebenenfalls mit jedweden Mitteln zu erhalten, oder wiederherzustellen.


[X] Herzog Leopold Joseph von Lothringen,
Stellvertretend durch Erzkanzler Karl Alexander von Rheingau
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Neoderich
13.07.06, 12:37
Gegenseitiger Schutzpakt

Zwischen dem Herzogtum von Lothringen und der Kurpfalz


1. Der Pakt beginnt mit Unterzeichnung und ist unbegrenzt gültig. Jeder Vertragsseite steht es jedoch frei den Pakt aufzukündigen, woraufhin dieser zwei Monate (2 Runden) nach besagter Kündigung ausläuft.

2. Der Pakt dient dem gegenseitigen Schutz der politischen, terrtorialen und militärischen Hoheit und Souveränität der Vertragsseiten. Gemäß diesem Streben stehen sich die Vertragsseiten in jedweder Hinsicht, ob militärisch, finanziell, politisch oder diplomatisch unbegrenzt zur Seite.

3. Der Pakt ist in jedwedem Kriegsfall gültig, tritt aber erst nach Anfrage des Betroffenen in Kraft.

preusse
16.07.06, 12:52
Friedensvertrag zwischen dem Königreich Sachsen-Polen und dem Kurfürstentum Hannover


Ab dem 1.3.1701 ist der Kriegszustand zwischem Sachsen-Polen und Hannover aufgehoben und es herrscht wieder Frieden zwischen beiden Staaten.

Die Provinz Anhalt wird nach sofortigem Rückzug(4.Runde) der hannoveranischen Truppen wieder unter sächsische Verwaltung gestellt!

Der polnische König und Kurfürst Sachsens, August II. und der Kurfürst von Hannover Georg I. bedauern beide, daß es zu dieser mißverständlichen Situation gekommen ist!


gezeichnet

Georg I.

August II.

gulaschkoenig
22.07.06, 11:00
Vertraglichkeit



Hiermit bestätigen Friedrich IV., König von Dänemark, sowie Friedrich IV.,Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf durch Unterzeichnung einen Wafenstillstand zwischen den beiden Ländern.

1.) Bis auf beidseitigen Widerruf wird diese Vertraglichkeit die Waffenruhe zwischen den beiden Ländern bis zu einem endgültigen Friedensvertrag festlegen.
2.) Die Untereichner garantieren sich gegenseitig volle Souveränität.

[X] Friedrich IV. von Dänemark
[X] Friedrich IV. von Schleswig-Holstein-Gottorf

Trajan
22.07.06, 21:48
Kriegserklärung!

Hiermit verkünden Wir, Füstbischof und Herzog von Würzburg/Franken Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths das Wir uns ab dem heutigen Tage mit dem Kurfürstentum Brandenburg-Preußen im Kriege befinden.

Begründung:
Wir wurden von einem Glaubensbruder zu Hilfe gebeten Uns mit ihm gegen den Antichristen zu verbünden der ihn bedroht.

Balduin v.Bouillon
23.07.06, 00:34
Erklärung zur Befreiung Badens

In jeder größeren Stadt in Baden wird derzeit folgende Nachricht verbreitet.

Volk von Baden,

eurem Gebieter Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden, wird unterstellt Österreich Kriegshilfe zukommen zu lassen. Laut glaubenswürdigen Berichten, die seiner Majestät Ludwig XIV. König von Frankreich sowie Navarra vorliegen, erteilt die Markgrafschaft Baden dem Erzherzogtum Österreich sowie seinen Verbündeten, militärisches Durchmarschrecht.
Auch werden Österreich und seine Verbündeten Finanziell unterstützt. Dies ist für Frankreich nicht akzeptabel!
Um dieses Vorgehen wirkungsvoll zu unterbinden werden in den nächsten Tagen französische Truppen in Baden einmarschieren.
Liebe Badener, meine Truppen haben Weisung euch mit größten Respekt zu behandeln, sie sind Gäste in euren Landen und werden sich auch als sollche benehmen.
Desweiteren erneuert seine Majestät seine Absicht, alles besetzte Reichsgebiet nach dem Kriege im Reiche zu belassen. Jeglicher Widerstand ist unnötig, sollte trotzdem Widerstand aufkommen wird er im Keim erstickt werden!

(X)Ludwig XIV. König von Frankreich und Navarra

General Wallenstein
23.07.06, 00:55
Reichsacht über Köln

Gemäß Reichsverfassung bezüglich Vertragsbruch.

Selbst nachzulesen...

Neoderich
23.07.06, 00:55
Kurfürst Johann Wilhelm erklärt im Namen der Kurpfälzischen Lande und gemäß der Kaiserlichen Reichsacht, den abtrünnigen Landen von Köln den den Krieg.

Hesse
24.07.06, 01:27
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurfürstentum Hannover und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen Georg I., Kurfürst von Hannover, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im März 1701 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.



Kassel, den 01.03.1701

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Kurfürstentum Hannover

Kurfürst Georg I. von Hannover

preusse
24.07.06, 22:13
Aufgrund des eigenmächtigen Friedens des Kurfürstentums Hannover mit dem Kurfürstentum Sachsen/Polen verletzte Hannover den 3.Punkt des Vertragswerkes des Nordischen Bundes.

Da dieser Vertragsbruch vom schwedischen also stärksten und führenden Mitglied dieser Allianz, als automatischer Austritt aus dem Nordischen Bund gewertet wird, verläßt das Kurfürstentum Hannover gezwungener Maßen mit sofortiger Wirkung den Nordischen Bund!

General Wallenstein
25.07.06, 20:58
Vertraglichkeit
Zum Beitritt zur Reichsliga

Hiermit wird der Beitritt des Fürstbistum von Würzburg zur Reichsliga verkündet.


[X] Fürstbischof Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths
[X] Herzog Viktor Amadeus II. von Savoyen
[X] Kurfürst Maximilian II. Emanuel von Bayern
[X] Kurfürst Johann Wilhelm der Pfalz
[X] Kaiser Leopold I. von Österreich

Hesse
25.07.06, 22:15
Vertraglichkeit
...zwischen dem Kurpfalz und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen Johann-Wilhelm, Kurfürst der Pfalz, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im März 1701 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.



Kassel, den 20.03.1701

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für die Kurpfalz

Kürfürst Johann-Wilhelm von Wittelsbach

Trajan
29.07.06, 19:25
Kriegserklärung!

Hiermit verkünden Wir, Füstbischof und Herzog von Würzburg/Franken Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths das Wir uns ab dem heutigen Tage mit dem Königreich Frankreich im Kriege befinden.

Begründung:
Die in Besitznahme Badens und der damit verbundene Befürchtung Frankreich könnte seine Klauen auch nach Würzburg/Franken austrecken und es sich einverleiben.

Silkow
05.08.06, 15:42
Bündnisvertrag


Vertragswerk über die Gründung einer militärischen Allianz zwischen
dem Königreich Frankreich, dem Königreich Spanien und der Republik der Vereinigten Niederlande


1. Ziel des Bündnisses ist die Erhaltung der territorialen Integrität der Vertragsstaaten sowie der Zugewinn der Provinzen Flandern, Brabant und Luxemburg für die Niederlande.

2. Das Bündnis richtet sich vornehmlich gegen die Aggression der Staaten Kurpfalz und Österreich.

3. Das Bündnis dauert bis zum gemeinsam beschlossenen Kriegsende an.

4. Friedensschlüsse sind nur von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterzeichnen. Separatfrieden werden mit einer Geldbuße von 20.000 Talern geahndet.

5. Die Vertragsstaaten gewähren sich gegenseitig bis auf Widerruf Durchmarschrechte.

gez.
[X] König Ludwig XIV. von Frankreich
[X] König Philipp V. von Spanien
[X] Ratspensionär Heinsius für die Niederlande

Silkow
05.08.06, 15:47
Kriegserklärung


Die Republik der Vereinigten Niederlande erklärt Österreich und der Kurpfalz den Krieg.
Lange genug haben wir uns eine machthungrige, menschenverachtende Politik mit angesehen, die in alle Richtungen nach den Ländereien schwächerer Nachbarn greift.

Weitere Zweckverbündete des Kaisers habn von den Niederlanden nichts zu befürchten, es sei denn sie zeigen sich ihrerseits als Aggressor.

Die Niederlande sehen ihr Kriegsziel in der Befreiung der "Österreichischen Niederlande" und der Verhinderung eines Habsburger Übergewichtes in Europa.

gez.
Heinsius, Ratspensionär

General Wallenstein
13.08.06, 00:55
Verkündung der Reichsacht

Hiermit erklären Wir, Leopold von Habsburg, durch Gottes Gnaden Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien, Fürst der Walachei und Erzherzog von Österreich, die Reichsacht über die Person, die Gebiete und den Besitz des Kurfürsten August II. von Sachsen, zugleich König von Polen.

In Folge dieser Verkündung geht besagter Fürst unmittelbar all Seiner Titel und Seines Standes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlustigt und gilt dieser fortan als Vogelfrei, ohne jewede Rechte und den Schutz durch Uns, den Kaiser. Dies ist die unabwendbare Folge des schändlichen Treibens besagten Mannes, welcher in eindeutiger Absicht gegen den durch Uns, den Kaiser verkündeten Reichsfrieden verstoßen hat und im Einflusse ausländischer Machenschaften dem Reich und Uns, dem Kaiser zu schaden trachtet.

Somit sei es eines jeden loyalen Reichsfürsten zugestandenes Recht, jenen niederen Verräter an der heiligen Institution des Reiches und des Kaisers selbst, den Kriege zu erklären und diesen ohne Zurückhaltung zu führen. Sollte im Verlaufe dieser Reichsacht die Person des Entehrten zu Schaden oder gar zu Tode gelangen, so wird hierfür niemand getadelt oder gar zur Rechenschaft gezogen werden. Jedwede Gebiete besagten Ausgestoßenen welche ferner im Verlaufe dieser heiligen Pflicht durch die loyalen Reichsfürsten erobert werden, sollen auf Unser Geheiß dem jeweiligen Reichsfürsten selbst zur Hoheit fallen."

http://www.rollenspielcommunity.de/1700/reichsacht.jpg

Im Namen Gottes und zum Wohle des Reiches

Leopold I. von Österreich

Römischer Kaiser
König von Ungarn
König von Böhmen
König von Kroatien und Slawonien
Erzherzog von Österreich
Fürst von Moldawien
Fürst der Walachei

gulaschkoenig
13.08.06, 13:55
Kriegserklärung

Hiermit verkünden die Mitglieder der Heiligen Allianz



Friedrich IV. König von Dänemark und Norwegen
Peter I. Zar von Russland
und August II. König von Polen und Kurfürst von Sachsen


dass ab sofort die Heilige Allianz sich im Krieg mit dem Kaiser von Österreich befindet.

Die Kriegsschuld liegt auf Seiten des Kaisers von Österreich, durch seine ungerechtfertigte Verhängung der Reichsacht über ein Mitglied der Hl. Allianz.

Hesse
13.08.06, 14:13
Erklärung

Hiermit erklärt die Landgrafschaft Hessen-Kassel, daß sie sich aufgrund der verhängten Reichsacht sich nicht an den Nichtangriffspakt (http://www.si-games.com/forum/showpost.php?p=288884&postcount=33#) mit dem Kurfürstentum Sachsen gebunden fühlt.

Darüberhinaus werden hessische Truppen das sächsische Volk von dem Joch des katholischen Verräters befreien und seinen protestantischen Brüdern in Brandenburg-Preussen zur Hilfe eilen.

Kassel, den 31.03.1701

Karl, Landgraf von Hessen-Kassel

Imperativ
13.08.06, 14:18
Kriegserklärung zum Wohle und Schutz des Reiches

Hiermit verkündet Kurfürst Eberhard Ludwig von Württemberg die Kriegserklärung seiner Lande gegenüber den Reichsverrätern in Polen und Dänemark und gleichsam die Kriegserklärung gegen den Franzosenbüttel in den Niederlanden.

gez.

Kurfürst Eberhard Ludwig

Neoderich
13.08.06, 14:29
Gemäß dem Bündnis mit Österreich, verkündet auch die Kurpfalz die Kriegserklärung an die Reichsverräter in Dänemark und Polen, als auch gegenüber deren Drahtzieher, Russland.

preusse
13.08.06, 15:23
Hiermit verkünden, wir, Georg I. Kurfürst von Hannover aufgrund der verhängten Reichsacht die Ungültigkeit des bestehenden Vertrages mit Sachsen-Polen.

Hannover, den 31.03.1701

General Wallenstein
13.08.06, 15:24
Verkündung der Reichsacht

Hiermit erklären Wir, Leopold von Habsburg, durch Gottes Gnaden Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien, Fürst der Walachei und Erzherzog von Österreich, die Reichsacht über die Person, die Gebiete und den Besitz des Fürsten Friedrich IV., zugleich König von Dänemark.

In Folge dieser Verkündung geht besagter Fürst unmittelbar all Seiner Titel und Seines Standes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlustigt und gilt dieser fortan als Vogelfrei, ohne jewede Rechte und den Schutz durch Uns, den Kaiser. Dies ist die unabwendbare Folge des schändlichen Treibens besagten Mannes, welcher in eindeutiger Absicht gegen den durch Uns, den Kaiser verkündeten Reichsfrieden verstoßen hat und im Einflusse ausländischer Machenschaften dem Reich und Uns, dem Kaiser zu schaden trachtet.

Somit sei es eines jeden loyalen Reichsfürsten zugestandenes Recht, jenen niederen Verräter an der heiligen Institution des Reiches und des Kaisers selbst, den Kriege zu erklären und diesen ohne Zurückhaltung zu führen. Sollte im Verlaufe dieser Reichsacht die Person des Entehrten zu Schaden oder gar zu Tode gelangen, so wird hierfür niemand getadelt oder gar zur Rechenschaft gezogen werden. Jedwede Gebiete besagten Ausgestoßenen welche ferner im Verlaufe dieser heiligen Pflicht durch die loyalen Reichsfürsten erobert werden, sollen auf Unser Geheiß dem jeweiligen Reichsfürsten selbst zur Hoheit fallen."

http://www.rollenspielcommunity.de/1700/reichsacht.jpg

Im Namen Gottes und zum Wohle des Reiches

Leopold I. von Österreich

Römischer Kaiser
König von Ungarn
König von Böhmen
König von Kroatien und Slawonien
Erzherzog von Österreich
Fürst von Moldawien
Fürst der Walachei

Silkow
15.08.06, 13:02
Unabhängigkeitsgarantie


Wir, Anne Stuart, von Gottes Gnaden Königin von Großbritannien und Irland, garantieren hiermit die

Unabhängigkeit
des Königreichs Schweden
und des Herzogtums Holstein-Gottorf.


http://www.europa1700.de/images/stuartarms.gif

Marc Aurel
16.08.06, 16:06
KRIEGSERKLÄRUNG

Hiermit erklärt das Königreich Portugal den verräterischen Landen des Erzherzogs von Österreich den Krieg.

Das Friedliche Leben der Nachbarn Portugals wurde nicht nur bedroht, sondern auch aktiv angegriffen. Zum Wohle unserer Bundesgenossen sind wir leider gezwungen, in den Konflikt zwischen Frankreich und dem kriegstreiberischen Österreich einzuschreiten.

[x]Herzog Franz Xaver von Portugal

Balduin v.Bouillon
16.08.06, 16:11
Hiermit wird bekannt gegeben das das Königreich Portugal absofort dem Defensivbündnis zwischen Spanien und Frankreich beitritt.Alle Mitglieder des Bündnisses erklären sich mit vollgenden Artikeln einverstanden.

Artikel I Grenzverlauf

1.1. Alle Parteien erkenen den Grenzverlauf (von Januar 1701) zwischen Frankreich, Spanien und Portugal an.
1.2. Es wird keine Aktion, ohne Einverständnis der Bündnisspartner, unternommen den Grenzverlauf zu verändern.

Artikel II Defensivbündnis

2.1. Sollte eine der Bündnispartei angegriffen werden stehen die anderen Mitglieder in der Pflicht den Betroffenen zu unterstützen.
2.2. Diese Unterstützung besteht sowohl aus militärischer, finanzieller als auch aus politischer Hilfe.
2.3. Alle Parteien verpflichten sich dazu, keine weitere Partei zu unterstützen, die den jeweils anderen bedroht.

Artikel III Durchmarschrecht

3.1. Alle drei Parteien erteilen sich ein uneingeschränktes Durchmarschrecht.

Artikel IV Laufzeit

4.1. Die Laufzeit dieses Vertrages ist vorerst auf einen unbestimmten Zeitraum angesetzt.
4.2. Mit dem Einverständnis aller Bundesgenossen kann dieser Vertrag auf einen definierten Zeitraum festgelegt und dementsprechend auch verlängert werden.
4.3. Der Vertrag kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Artikel V Änderungen

5.1. Dieser Vertrag unterliegt, beidseitig beschlossenen, Änderungen und Überarbeitungen.

gezeichnet,

[X]König Ludwig XIV. von Frankreich
[X]König Philipp V. von Spanien
[X]Herzog Franz Xaver von Portugal

General Wallenstein
16.08.06, 23:42
Das Kaiserreich Österreich erklärt gegenüber jedweden Kriegsparteien seinen bedinungslosen Willen sie zu befrieden.

Hesse
17.08.06, 01:22
Vertraglichkeit
...zwischen dem Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf und der Landgrafschaft Hessen-Kassel.


Hiermit bestätigen Friedrich IV., Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf, sowie Karl, Landgraf von Hessen-Kassel, durch Unterzeichnung einen Nichtangriffspakt zwischen ihren Landen mit den nachfolgenden Bestimmungen:


Art. 1
Der Pakt beginnt im Mai 1701 und erstreckt sich auf unbestimmte Zeit, bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Nach der Aufkündigung hat dieser Vertrag noch einen weiteren Monat bestand.


Art. 2
Während besagtem Zeitraum verpflichten sich beide Vertragsparteien beim Ehrenworte, keinerlei militärischen Handlungen gegen den jeweils anderen zu eröffnen oder zu unterstützen.



Kassel, den 05.05.1701

Die unterzeichneten Parteien:

Für die Landgrafschaft Hessen-Kassel

Landgraf Karl von Hessen-Kassel

Für das Herzogtum Schleswig-Holstein-Gottorf

Herzog Friedrich IV. von Holstein-Gottorf

Hesse
24.08.06, 12:35
Erneuerung der Deutschen Union

In langen zähen geheimen Verhandlungen haben sich das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Kurfürstentum Württemberg, das Kurfürstentum Hannover und das Herzogtum Mecklenburg auf eine Erneuerung der Deutschen Union geeinigt.

Neben dem Beitritt Hannovers wurde das Vertragswerk entscheidend überarbeitet, welches hier (http://www.si-games.com/forum/showpost.php?p=286601&postcount=17) einzusehen ist.

the general
24.08.06, 16:44
Kriegserklärung

Mit diesem Schreiben erklärt das Kurfürstentum Bayern den Staaten Sachsen-Polen und Dänemark den Krieg!

Begründung:

Auf die konsequente Missachtung des Reichsfriedens der Herrscher dieser beiden Staaten folgte die Reichsacht. Da die Herrscher nun aber immer noch den Frieden missachten, weder Reue zeigen oder gar spüren ist es nun notwendig dem als treuer Reichsfürst zu begegnen.

Gezeichnet,

Maximilian II. Emanuel

General Wallenstein
26.08.06, 13:08
Verkündung der Reichsacht

Hiermit erklären Wir, Leopold von Habsburg, durch Gottes Gnaden Römischer Kaiser, König von Ungarn, König von Böhmen, König von Kroatien und Slawonien, Fürst von Moldawien, Fürst der Walachei und Erzherzog von Österreich, die Reichsacht über die Person, die Gebiete und den Besitz des Füstbischof und Herzog von Würzburg Johann Philipp von Greiffenclau-Vollraths.

In Folge dieser Verkündung geht besagter Fürst unmittelbar all Seiner Titel und Seines Standes innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verlustigt und gilt dieser fortan als Vogelfrei, ohne jewede Rechte und den Schutz durch Uns, den Kaiser. Dies ist die unabwendbare Folge des schändlichen Treibens besagten Mannes, welcher in eindeutiger Absicht gegen den durch Uns, den Kaiser verkündeten Reichsfrieden verstoßen hat und sich im Bunde mit dem Geächteten August II. von Polen befindet, und mit diesen Machenschaften dem Reich und Uns, dem Kaiser zu schaden trachtet. Zwar wurde der Tod des besagten Fürsten propagiert, doch weder konnte dies bislang bestätigt werden, noch zeigte sich ein evtl. Nachfolger bislang bereit dieser verderbliche Linie des Verrats abzuschwören.

Somit sei es eines jeden loyalen Reichsfürsten zugestandenes Recht, jenen niederen Verräter an der heiligen Institution des Reiches und des Kaisers selbst, den Kriege zu erklären und diesen ohne Zurückhaltung zu führen. Sollte im Verlaufe dieser Reichsacht die Person des Entehrten zu Schaden oder gar zu Tode gelangen, so wird hierfür niemand getadelt oder gar zur Rechenschaft gezogen werden. Jedwede Gebiete besagten Ausgestoßenen welche ferner im Verlaufe dieser heiligen Pflicht durch die loyalen Reichsfürsten erobert werden, sollen auf Unser Geheiß dem jeweiligen Reichsfürsten selbst zur Hoheit fallen."

http://www.rollenspielcommunity.de/1700/reichsacht.jpg

Im Namen Gottes und zum Wohle des Reiches

Leopold I. von Österreich

Römischer Kaiser
König von Ungarn
König von Böhmen
König von Kroatien und Slawonien
Erzherzog von Österreich
Fürst von Moldawien
Fürst der Walachei